AMBV zur Verfügung steht (E. 6). - Die fachtechnisch verantwortliche Person muss in der Lage sein, die unmittelbare fachliche Aufsicht über die beantragten Herstellungstätigkeiten in ausreichender Weise auszuüben. Die erforderliche zeitliche Präsenz und Erreichbarkeit lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von den betrieblichen und herstellungstechnischen Besonderheiten sowie der Grösse des Betriebes abhängig (E. 6.2). - Die fachtechnisch verantwortliche Person muss ihre Tätigkeit, insbesondere die Marktfreigabe unabhängig von der Geschäftsleitung ausüben können.