- Die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln stellt eine Polizeibewilligung dar. Sie ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass sämtliche in Art. 3 AMBV genannten betriebs- und personenbezogenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch Auflagen und Bedingungen können gravierende betriebliche oder personelle Mängel nicht kompensiert werden (E. 4 und 7.1).