- Die Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AMBV stellt eine Ordnungsfrist dar. Äussert sich das Schweizerische Heilmittelinstitut nicht fristgemäss zu einem Änderungsgesuch, so bedeutet dies nicht, dass die geänderte Herstellungsbewilligung als erteilt zu gelten hätte (E. 3.1). - Die betroffenen Betriebsinhaber sind über Ergebnisse von Inspektionen zu informieren, und es ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äussern und Verbesserungen vorzunehmen (E. 3.2). - Die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln stellt eine Polizeibewilligung dar.