{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-22--_2005-04-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007253.pdf?ID=150007253", "Checksum": "f8d1b2a9017b030e3079887b37dfa9a1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.04.2005 JAAC 70.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 11.04.2005 JAAC 70.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 11.04.2005 JAAC 70.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:50", "Checksum": "96e4902088359d7c77d3790065bc650c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.04.2005 JAAC 70.22 \r\n\n 26\nDie Vertrauenswürdigkeit kann nach Auffassung der REKO HM nicht\nnur durch einzelne aktuelle, besonders schwer wiegende Verletzungen\nheilmittelrechtlicher Pflichten, sondern auch durch eine Vielzahl wiederholter\nPflichtverletzungen beeinträchtigt werden. Es ist insbesondere nicht\nerforderlich, dass die fragliche Person ermahnt oder gar strafrechtlich wegen\nVerletzungen des Heilmittelrechts verurteilt worden ist. Vielmehr kann die\nVertrauenswürdigkeit auch dann ungenügend sein, wenn das Verhalten einer\nPerson aufzeigt, dass sie nicht in der Lage ist, sich den heilmittelrechtlichen\nVorschriften zu unterziehen, und die rasche und wirksame Überwachung\nder Heilmittelherstellung und des Heilmittelvertriebs gemäss GMP-Regeln im\nRahmen ihrer gesetzlichen Pflichten zu unterstützen.\n6.4.2 Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit von Herrn Q. hat das\nInstitut teilweise auf Sachverhalte abgestellt, die sich in anderen Verfahren\nergeben haben - in Verfahren, die teilweise noch nicht rechtskräftig\nabgeschlossen sind. Die Beschwerdeführerin hat sich zu diesen Punkten\nmehrfach einlässlich geäussert und auch selbst Unterlagen aus anderen,\nnoch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren eingereicht. Die REKO\nHM hat daher zum vorliegenden Verfahren die amtlichen Akten sämtlicher\nBeschwerdeverfahren beigezogen, welche die Beschwerdeführerin und die Z.\nAG seit Bestehen der Rekurskommission (1. Januar 2002) anhängig gemacht\nhaben (bis heute 18 Beschwerden). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit\nPräsidialverfügung vom 12. Januar 2005 mitgeteilt, und sie hat hiegegen keine\nEinwände erhoben.\nWie die Beschwerdeführerin allerdings zu Recht betont, ist es nicht\nunproblematisch, im vorliegenden Verfahren auf Sachverhalte abzustellen,\ndie umstritten sind und über welche die REKO HM in den jeweiligen\nVerfahren noch nicht entschieden hat. Durch ein solches Vorgehen könnte\ndie kommissionsinterne Zuständigkeit der jeweils eingesetzten Spruchkörper\nuntergraben und die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör und\nin ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden. Dies schliesst\naber nicht aus, einzelne Sachverhaltselemente aus noch nicht entschiedenen\nVerfahren zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden\nVerfahren Gelegenheit hatte, sich hiezu zu äussern - und wenn diese Elemente\neinzig unter dem Blickwinkel der Vertrauenswürdigkeit gewürdigt werden.\nUnter Einhaltung dieser Voraussetzungen ist sichergestellt, dass weder die\nZuständigkeitsordnung noch der Rechtsschutz oder das rechtliche Gehör der\nBeschwerdeführerin verletzt werden.\n6.4.3 Das Institut macht geltend, Herr Q. sei als fachtechnisch verantwortliche\nPerson nicht (mehr) vertrauenswürdig, da er in dieser Funktion sowie als\nGeschäftsführer der Beschwerdeführerin und der Z. AG für mehrere in der\nletzten Zeit festgestellte Verletzungen heilmittelrechtlicher Vorschriften\nverantwortlich sei. Im Folgenden werden die Vorwürfe des Instituts, zu denen\nsich die Beschwerdeführerin äussern konnte, im Einzelnen geprüft.\n(...)\n6.4.4 Die REKO HM erachtet die dargestellten, vom Institut geltend gemachten\nFehlleistungen von Herrn Q. in ihrer Gesamtheit als gravierend. Sie zeigen,\ndass Herr Q. die heilmittelrechtlichen Pflichten einer fachtechnisch\nverantwortlichen Person und eines Geschäftsführers in mehreren Fällen,\nteilweise in ausserordentlich schwerwiegender Weise, verletzt hat, auch wenn\n\n"}