{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-22--_2005-04-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007253.pdf?ID=150007253", "Checksum": "f8d1b2a9017b030e3079887b37dfa9a1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.04.2005 JAAC 70.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 11.04.2005 JAAC 70.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 11.04.2005 JAAC 70.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:50", "Checksum": "96e4902088359d7c77d3790065bc650c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.04.2005 JAAC 70.22 \r\n\n 8\nVersuche andere bzw. zusätzliche gesetzliche Vorschriften zu beachten (vgl.\netwa Art. 22 HMG, Art. 7 ff. AMBV). Auf die Beschwerde kann daher in dieser\nHinsicht nicht eingetreten werden.\n1.3.2 Zum andern hat die Beschwerdeführerin in ihrem abgeänderten\nGesuch vom 5. August 2004 auf die Erteilung einer Bewilligung zur\nHerstellung (ausser zur Primär- und Sekundärverpackung) von halbfesten\nund flüssigen Arzneimittelformen in der Betriebsstätte in B. verzichtet. Diese\nGesuchsänderung ist zulässig, bewirkt sie doch bloss eine Einengung des\nVerfahrensgegenstandes. Die angefochtene Verfügung und insbesondere\nauch die zu beurteilende Beschwerde sind allerdings durch diese Änderung\ninsoweit gegenstandslos geworden, als sie die Erteilung bzw. Änderung einer\nHerstellungsbewilligung für die erwähnten Arzneimittelformen betrafen.\nInsoweit ist die Beschwerde abzuschreiben.\n1.4 In ihrer Eingabe vom 15. September 2004 hat die Beschwerdeführerin den\nAntrag gestellt, die nachgesuchte Herstellungsbewilligung sei eventualiter\nnur unter der Auflage zu erteilen, dass innerhalb eines Monats nach\nBewilligungserteilung der Entscheid über die Freigabe bzw. Nicht-Freigabe\nvon Chargen von Herrn Q. vollständig an Herrn S. delegiert werde.\nDas Institut beantragt, auf diesen Eventualantrag sei nicht einzutreten, da\ner eine Ausweitung des Verfahrensgegenstandes mit sich bringe und im\nvorinstanzlichen Verfahren noch nicht gestellt worden sei. Dieser Auffassung\nkann nur teilweise gefolgt werden. Gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geht\ndie Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen\nVerfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt). Die\nREKO HM ist daher befugt und gehalten, auch Sachverhalte zu würdigen und\nAnträge zu beurteilen, welche erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht\nwerden - soweit sie den Verfahrensgegenstand nicht ausweiten.\nWie bereits festgehalten wurde, bestimmt sich der Verfahrens- und\nStreitgegenstand nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung, mit\nwelcher das Gesuch vom 15. Mai 2003 vollumfänglich abgewiesen worden\nist. Soweit mit dem (ungenau formulierten) Eventualbegehren vom\n15. September 2004 bloss verlangt wird, Herr Q. sei als fachtechnisch\nverantwortliche Person zu akzeptieren unter der Auflage, dass er bei der\nChargenfreigabe durch Herrn S. bloss vertreten wird, weitet das Begehren den\nStreitgegenstand nicht in unzulässiger Weise aus. Die beantragte Erteilung\neiner Herstellungsbewilligung unter dieser Auflage geht ohne Zweifel\nweniger weit, als die hauptsächlich beantragte auflagen- und bedingungslose\nBewilligungserteilung. Insoweit ist auf das Eventualbegehren einzutreten.\nSoweit die Beschwerdeführerin dagegen mit dem fraglichen Eventualbegehren\nerreichen will, dass als fachtechnisch verantwortliche Personen sowohl Herr\nQ. als auch Herr S. (je mit bestimmtem Aufgabengebiet) akzeptiert werden,\nist darauf nicht einzutreten, da im vorinstanzlichen Verfahren und damit\nauch in der angefochtenen Verfügung nie über die Eignung von Herrn S. als\nfachtechnisch verantwortliche Person befunden worden ist. Insofern weitet\ndas Eventualbegehren den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus.\n1.5 Gleiches gilt für den mit Eingabe vom 16. Februar 2005 gestellten\nEventualantrag, die Bewilligung sei unter der Auflage zu erteilen, dass Herr Q.\ninnert 30 Tagen nach Bewilligungserteilung als fachtechnisch verantwortliche\n\n"}