und der Zuständigkeit für die Erteilung der Herstellungsbewilligung zu äussern. [...] 5 6. Swissmedic sei zu verpflichten, nach Rechtskraft des Entscheides über die vorliegende Beschwerde im Sinne einer Richtigstellung auf ihrer Homepage und im ersten darauffolgenden Swissmedic Journal über die Rechtslage zu informieren.» In seinen Eingaben vom 3. März und 8. April 2005 beantragte das Institut im Wesentlichen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.