2. Swissmedic sei zu verpflichten, die Medienmitteilung vom 22. November 2004 unverzüglich von der Homepage zu entfernen und es sei ihr zu verbieten, deren Inhalt in irgendeiner Form weiter zu verbreiten. 3. Der Umfang der Zulassungspflicht von Stickoxid Inhalationsgas einschliesslich der massgebenden Übergangsbestimmungen, der allfällig anwendbaren Ausnahmeregelungen für Stickoxid Inhalationsgas und der Zuständigkeit für die Erteilung der Herstellungsbewilligung seien zu bezeichnen.