Gemäss Dispositiv der Verfügung trat es zudem auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin unter Kostenauflage nicht ein. Am 6. Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. In der Hauptsache (Ziff. 1 bis 3a und 6 der Rechtsbegehren) beantragte sie: «1. Die Verfügung vom 23. Dezember 2004 sei aufzuheben. 2. Swissmedic sei zu verpflichten, die Medienmitteilung vom 22. November 2004 unverzüglich von der Homepage zu entfernen und es sei ihr zu verbieten, deren Inhalt in irgendeiner Form weiter zu verbreiten.