2. Innert 10 Tagen, das heisst bis zum 23. Dezember 2004, [sei] eine beschwerdefähige Verfügung über die Zulassungspflicht von Stickoxid Inhalationsgas und die Zuständigkeit für die Erteilung einer Herstellungsbewilligung für Stickoxid Inhalationsgas zu erlassen.» D. Am 23. Dezember 2004 erliess das Institut eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung, in welcher es vorab festhielt, es sehe sich nicht veranlasst, die zu beurteilende Medienmitteilung zurückzuziehen. Gemäss Dispositiv der Verfügung trat es zudem auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin unter Kostenauflage nicht ein.