Im Rahmen eines Patentstreites widerriefen die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes mit Entscheid vom 16. November 2004 das Patent für die Herstellung des fraglichen Arzneimittels. Damit verlor die Beschwerdeführerin ihre faktische Monopolstellung, und das Inverkehrbringen alternativer Stickstoffmonoxidpräparate als zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel wurde - auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich wieder möglich. B.