- Eine behördliche Information der Öffentlichkeit ist so zu interpretieren, wie sie von den Informationsadressaten vernünftigerweise verstanden werden kann. Wird mit einer staatlichen Empfehlung der Eindruck erweckt, einzelne Marktteilnehmer dürften vorübergehend von einer gesetzeswidrigen behördlichen Praxis profitieren, so können andere, konkurrenzierende Marktteilnehmer ein schützenswertes Interesse an einer materiellen Beurteilung der Zulässigkeit der Empfehlung haben (E 3.2). - Das Schweizerische Heilmittelinstitut ist grundsätzlich nicht befugt, in die Preisgestaltung auf dem Arzneimittelmarkt einzugreifen. Eine Ausnahme kann sich dann ergeben, wenn infolge der Preisgestaltung