- Im Beschwerdeverfahren kann die Publikation einer Richtig-stellung angeblich falscher behördlicher Informationen nur verlangt werden, wenn dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt worden ist (E. 1.4). - Auf ein Gesuch, das darauf abzielt, eine staatliche Empfehlung rückgängig zu machen, ist einzutreten, wenn die öffentliche Information geeignet war, die vom Gesuchsteller angerufenen Rechtspositionen zu beeinträchtigen, so dass er an einer materiellen Beurteilung ein schützenswertes Interesse hat (E 3.1). - Eine behördliche Information der Öffentlichkeit ist so zu interpretieren, wie sie von den Informationsadressaten vernünftigerweise verstanden werden kann.