HMG. - Die Information der Öffentlichkeit durch eine Medienmitteilung, in welcher staatliche Empfehlungen abgegeben werden, ist als Realakt zu qualifizieren. Die formlose Weigerung einer Behörde, auf Gesuch hin eine staatliche Empfehlung rückgängig zu machen, ist einer Nichteintretensverfügung gleichzusetzen und grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (E. 1.1). - Im Beschwerdeverfahren kann die Publikation einer Richtig-stellung angeblich falscher behördlicher Informationen nur verlangt werden, wenn dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt worden ist (E. 1.4).