{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-21--_2005-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007250.pdf?ID=150007250", "Checksum": "b73afb1e7708bceabefe1b0449296b2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:49", "Checksum": "ffa83bee036aac6012e342b04578d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r\n\n 15\nwas es bei ausreichender Sachverhaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin,\nbei den betroffenen Spitälern und allenfalls bei der GDK bereits vor Erlass\nder angefochtenen Verfügung und sogar bereits vor Publikation der\nMedienmitteilung hätte feststellen können. Wie in der Präambel des Entwurfs\nzur Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der GDK überzeugend\ndargelegt wird, dürften die durchschnittlichen Kosten (inklusive aller\nNebenkosten) für die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten\nmit technischem, nicht zugelassenem Stickstoffmonoxid etwa Fr. 2’479.-\nbetragen; wesentlich mehr also, als das Institut ohne jede nähere Begründung\nin der angefochtenen Verfügung behauptet. Die Behandlungskosten mit\nX. Inhalationsgas sollen dagegen unter Berücksichtigung von Rabatten\ntatsächlich Fr. 4’744.- betragen - und keineswegs bis zu Fr. 10’000.-, wie das\nInstitut befürchtet.\n3.3.2.3. Die Erhöhung des Preises für eine medikamentöse Behandlung ist\ndurchaus geeignet, zu einer gesundheitspolitisch unerwünschten Steigerung\nder allgemeinen Gesundheitskosten beizutragen. Die Kontrolle einer\nderartigen Preisentwicklung obliegt aber nicht den Heilmittelbehörden.\nVielmehr können diese nur einschreiten, wenn die Preiserhöhung dazu führt,\ndass die öffentliche Gesundheit, insbesondere die Versorgungssicherheit\ngefährdet werden könnte (vgl. E. 3.3.1 hiervor).\nEs ist zwar nicht auszuschliessen, dass in einzelnen Spitälern aufgrund der\ndurchaus massiven Erhöhung des Preises das Arzneimittel X. Inhalationsgas\nnicht eingesetzt und auf Stickoxidgase bloss technischer Qualität ausgewichen\nwerden könnte. Die REKO HM erachtet den Eintritt dieser Möglichkeit\naufgrund der breit abgestützten Preisfestsetzung (Beizug der GDK) und der\nbei der Verwendung von X. Inhalationsgas erreichten Qualitätssteigerung\n(medizinische statt technische Qualität) als wenig wahrscheinlich. Da zudem\ndie Stickoxid-Therapie in der Schweiz relativ selten eingesetzt wird (gemäss\nEntwurf der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der GDK bei\netwa 188 Patienten pro Jahr) und allfällige Gesundheitsschäden beim Einsatz\nvon Gasen technischer Qualität nicht schwerwiegend sein dürften, wenn die\nBildung bzw. Freisetzung von giftigen Gasen wie Stickstoffdioxid während der\nInhalation regelmässig überprüft wird, ist heute davon auszugehen, dass die\nPreiserhöhung in concreto nicht dazu führt, dass die Versorgungssicherheit\nund Gesundheit der Patienten in einer Weise beeinträchtigt wird, welche aus\ngesundheitspolizeilicher Sicht nicht hingenommen werden könnte.\n3.3.2.4. Damit steht fest, dass die Information der Öffentlichkeit durch die\numstrittene Medienmitteilung gesundheitspolizeilich nicht zu begründen ist,\nund das Institut folglich zu deren Publikation nicht zuständig war. Das Institut\nist daher - wie im Gesuch vom 13. Dezember 2004 beantragt - anzuweisen,\ndie Mitteilung unverzüglich von seiner Homepage zu entfernen und auch in\nanderer Form nicht weiter zu verbreiten.\n4. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Gesuch vom 13. Dezember\n2004 zudem, das Institut habe eine beschwerdefähige Verfügung über die\nZulassungspflicht von Stickoxid Inhalationsgas und die Zuständigkeit für\n\n"}