{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-21--_2005-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007250.pdf?ID=150007250", "Checksum": "b73afb1e7708bceabefe1b0449296b2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:49", "Checksum": "ffa83bee036aac6012e342b04578d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r\n\n 14\ninsbesondere das befürchtete Schadensausmass bzw. die Schwere des\nmöglichen Schadens sowie die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu\nbewerten hat (vgl. etwa den Entscheid der REKO HM vom 29. März 2005 i.S. F.\nAG [HM 04.054], E. 4.3.1; H. Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Bern 1993, S.\n123).\n3.3.2.1. In der angefochtenen Verfügung ist das Institut davon ausgegangen,\ndass die sichere Versorgung der Spitäler bzw. der Patientinnen und Patienten\nmit Stickoxid Inhalationsgas nicht mehr gewährleistet sei, weil ein derartiges\nPräparat nur bei der Beschwerdeführerin bezogen werden könne, und infolge\nder Preiserhöhung für das X. Inhalationsgas die Kosten einer Behandlung um\nein Vielfaches angestiegen seien. Ausdrücklich hielt es fest, diese Kosten hätten\nsich von bisher Fr. 200.- bis Fr. 400.- auf Fr. 4’000.- bis 10’000.-, also um das\n10- bis 50-fache erhöht. Aufgrund dieses Preisanstiegs befürchtete das Institut,\ndass eine Therapie mit Stickoxid Inhalationsgas «aus Kostengründen nicht\nmehr oder nur noch in Ausnahmefällen angeboten wird». Zudem machte es\ngeltend, es bestehe die Gefahr, «dass einzelne Leistungserbringer zwecks\nVerbilligung der Therapierung auf Präparate zurückgreifen, welche den\ngesetzlichen Anforderungen an die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit\nnicht zu genügen vermögen» (Verfügung vom 23. Dezember 2004, S. 2).\nIn ihrer Beschwerde vom 6. Januar 2005 bestritt die Beschwerdeführerin\nnicht, dass der relativ grosse Aufwand für die Entwicklung und Herstellung\ndes zugelassenen Stickoxid Inhalationsgases in medizinischer Qualität zu\neiner Kostensteigerung geführt hat. Sie betonte aber, dass sie bereits vor\nVeröffentlichung der fraglichen Medienmitteilung mit der Schweizerischen\nKonferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)\ndie für die gesamte Schweiz geltenden Lieferkonditionen diskutiert und\nsich auf einen Preis geeinigt habe, der dazu führte, dass «die Behandlung\nmit dem zugelassenen X. Inhalationsgas in etwa doppelt so teuer wie die\nbisherige Behandlung mit dem früher verwendeten, nicht zugelassenen\nStickoxidgas technischer oder elektronischer Qualität» wurde (Beschwerde\nvom 5. Januar 2005, S. 6). Diese Ausführungen belegte die Beschwerdeführerin\nmit dem Entwurf einer Vereinbarung mit der GDK sowie einem Schreiben des\nKantonsapothekers des Kantons Luzern vom 26. November 2004, das einer\nVielzahl von Spitalapotheken zugestellt worden ist und in welchem bestätigt\nwurde, dass auch nach dem Widerruf des Patentes für X. Inhalationsgas mit\neiner Preissteigerung bei der Behandlung mit Stickoxidgas zu rechnen sei,\ndass diese aber «im Durchschnitt bei Berücksichtigung aller Rabattelemente»\nim Vergleich zu den früher verwendeten Gasen technischer Qualität «etwa\neine Verdoppelung der Kosten» zur Folge haben werde. Ausdrücklich hielt\nder Kantonsapotheker fest: «Von den früheren, angenommenen, exorbitanten\nKostensteigerungen kann keine Rede sein» (Beschwerdebeilage 6, S. 2).\n3.3.2.2. Das Institut hat diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin\nim Verfahren vor der REKO HM nie bestritten, obwohl ihr dazu durchaus\nGelegenheit geboten worden war. Die REKO HM erachtet es aufgrund der\nvorgelegten Beweismittel als erwiesen, dass infolge der Entwicklungskosten\nfür die Patentierung und die Zulassung des Arzneimittels X. Inhalationsgas\nsowie der gegenüber Stickoxidgas in bloss technischer Qualität höheren\nHerstellungskosten eine Preissteigerung in der Grössenordnung des 2-fachen\nder bisherigen Behandlungskosten eingetreten ist. Von der vom Institut\nbefürchteten Preissteigerung um das 10- bis 50-fache kann keine Rede sein -\n\n"}