{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-21--_2005-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007250.pdf?ID=150007250", "Checksum": "b73afb1e7708bceabefe1b0449296b2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:49", "Checksum": "ffa83bee036aac6012e342b04578d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r\n\n 11\nist entgegen der Auffassung des Instituts nicht auszuschliessen, dass sich\nInformationsadressaten aufgrund der unvollständigen Nennung der\nAusnahmebedingungen veranlasst sehen könnten, ohne Einholung einer\nZulassung (und damit ohne vorgängige Kontrolle durch das Institut) Spitäler\nmit derartigen Gasen zu beliefern, ohne abzuklären, ob hiefür ein ärztliches\nRezept vorliegt, die Zubereitungsvorschrift in einem Arzneimittelbuch\nenthalten ist oder die Abgeberinnen über eine eigene Formel für die\nZusammensetzung und Herstellung verfügen - umso mehr, als der Hinweis\nauf die Ausnahmemöglichkeit in der Medienmitteilung als Übergangslösung\nbezeichnet wird, die bereits seit längerem bekannt sei.\nDie angesprochenen Herstellerinnen und Inverkehrbringerinnen, die\nnach Angaben des Instituts grösstenteils bereits unter altem Recht ohne\nIKS-Registrierung (Registrierung der Interkantonalen Kontrollstelle\nfür Heilmittel) Stickoxid-Gase vertrieben hatten, könnten sich gerade\ndurch den Hinweis darauf, dass die vorgeschlagene Übergangslösung seit\nLängerem bekannt sei, darin bestärkt sehen, dass sie auch nach Ablauf\nder Übergangsfrist gemäss Art. 95 Abs. 3 HMG zum zulassungsfreien\nInverkehrbringen von Hausspezialitäten mit Basisregistrierung der Kategorie\nIIa befugt seien (vgl. Art. 3 Abs. 1 al. 3 und Art. 22 Abs. 2 des Regulativs vom\n25. Mai 1972 über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über\ndie Kontrolle der Heilmittel [IKV-Regulativ], SE-IKV 110.1) - obwohl dies nach\nheutigem Recht ohne Zweifel nicht mehr der Fall ist.\nDamit besteht aufgrund des publizierten Textes die erhebliche Gefahr, dass\nandere Hersteller, die mit der Beschwerdeführerin konkurrenzieren, in\ngesetzeswidriger Weise Arzneimittel in Verkehr bringen könnten, weil sie\nsich auf die fragliche Medienmitteilung verlassen. Die Mitteilung ist geeignet,\nFolgehandlungen der Informationsadressaten auszulösen, die mit dem Gebot\nder Gleichbehandlung der Konkurrenten nicht vereinbar wären, indem die\nKonkurrentinnen der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu dieser selbst -\nInhalationsgase anbieten könnten, welche nicht den zwingenden gesetzlichen\nZulassungsanforderungen unterworfen sind.\nUnter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin ein\nausreichendes schützenswertes Interesse daran, dass im Rahmen eines\nVerwaltungsverfahrens einlässlich materiell geprüft wird, ob die fragliche\nMedienmitteilung rechtmässig erfolgte. Hieran vermag auch der Einwand\ndes Instituts nichts zu ändern, dass es keineswegs beabsichtigte, eine von\nder gesetzlichen Ordnung abweichende Ausnahmemöglichkeit zu schaffen,\nsondern einzig auf die bestehenden Ausnahmetatbestände hinweisen\nwollte. Wie bereits ausgeführt, ist es für die Beurteilung des Interesses der\nBeschwerdeführerin am Erlass einer Verfügung über die Unterlassung der\nMedienmitteilung einzig von Bedeutung, ob aufgrund der zu erwartenden\n\n"}