{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-21--_2005-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007250.pdf?ID=150007250", "Checksum": "b73afb1e7708bceabefe1b0449296b2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:49", "Checksum": "ffa83bee036aac6012e342b04578d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r\n\n 8\ndürfe nicht in anderer Form, also in anderer Weise als per Internet, verbreitet\nwerden. In dieser Hinsicht kann auf das erwähnte Rechtsbegehren nicht\neingetreten werden.\n2. (...)\n3. Das Institut ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, die\nMedienmitteilung vom 22. November 2004 unverzüglich von der\nSwissmedic-Homepage zu entfernen und auch in anderer Form nicht weiter\nzu verbreiten, nicht eingetreten, da diese durch die Mitteilung in ihrer\nRechtsstellung nicht betroffen sei.\n3.1. Als Partei in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist zuzulassen,\nwer durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten oder Pflichten\nberührt werden soll, oder wer gegen die Verfügung ein Rechtsmittel\nwird ergreifen können (Art. 6 VwVG). Nach Art. 48 Bst. a VwVG ist zur\nBeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist\nund ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.\nVoraussetzung für die Zulassung zu einem Verwaltungs- und insbesondere\nzu einem Gesuchsverfahren ist demnach, dass der Ansprecher am Erlass der\nbeantragten Verfügung ein schutzwürdiges Interesse hat, weil er durch das zu\nregelnde Rechtsverhältnis in besonderer Weise betroffen ist.\nDieser Grundsatz ist insbesondere auch bei Gesuchen um Erlass von\nVerfügungen zu beachten, welche darauf abzielen, Realakte und insbesondere\nstaatliche Warnungen und Empfehlungen rückgängig zu machen. «Das\nBegehren um Erlass einer Verfügung setzt voraus, dass die Warnung oder\ndie Empfehlung Rechte und Pflichten von Bürgern im Einzelfall berührt, und\ndass der Gesuchsteller in besonderer Nähe zum Gegenstand der Warnung\noder Empfehlung steht. Werden Grundrechte angerufen, ist darzutun,\ninwiefern die behördliche Information (gegebenenfalls unter Einfluss der\ndem Staat zurechenbaren Folgehandlungen der Informationsadressaten)\nden Schutzbereich des Grundrechts berührt. War die Warnung oder\nEmpfehlung von vornherein nicht geeignet, Verwaltungsrechtsverhältnisse\noder Grundrechtsverhältnisse zu bewirken oder zu ändern, so kann eine\nSachverfügung nicht getroffen werden, und die Behörde tritt auf das Gesuch\nnicht ein» (P. Tschannen, Amtliche Warnungen und Empfehlungen, in: ZSR NF\n118 (1999), II. Halbbd. S. 448).\nIm Folgenden ist daher zu prüfen, ob die fragliche Medienmitteilung geeignet\nwar, die von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechtspositionen\nzu beeinträchtigen, so dass sie an der materiellen Beurteilung ein\nschützenswertes Interesse gehabt hätte.\n3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, durch die\nfragliche Medienmitteilung würden potentielle Konkurrenten ermuntert,\nin gesetzeswidriger Weise - ohne Zulassung - Stickoxid-Inhalationsgase\nin Verkehr zu bringen, was ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung der\nKonkurrenten zuwiderlaufe und geeignet sei, die Wirtschaftsfreiheit\nzu verletzen (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101).\n3.2.1. Es trifft zu, dass der Handel mit Arzneimitteln nach ständiger Praxis\nunter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit steht (vgl. etwa VPB 67.93 E. 6, mit\nweiteren Hinweisen). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass\n\n"}