{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-21--_2005-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007250.pdf?ID=150007250", "Checksum": "b73afb1e7708bceabefe1b0449296b2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:49", "Checksum": "ffa83bee036aac6012e342b04578d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r\n\n 7\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist damit einzig zu prüfen, was in\nder zugrunde liegenden Verfügung geregelt und zudem angefochten wurde.\nDen Streitgegenstand mitbestimmende, aber nicht ausdrücklich von der\nangefochtenen Verfügung umfasste oder nicht angefochtene Elemente\nprüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen\nder Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte\nhinreichender Anlass besteht (vgl. VPB 67.135 E. 1.4; BGE 125 V 417 E. 2c mit\nHinweisen).\n1.4.2. Im vorliegenden Verfahren ist eine Verfügung zu überprüfen, mit\nwelcher das Institut nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13.\nDezember 2004 eingetreten ist. Anfechtungs- und damit Streitgegenstand ist\ndamit grundsätzlich nur die formelle Frage, ob der Nichteintretensentscheid\nzu Recht ergangen ist. Die materielle Beurteilung der Anträge der\nBeschwerdeführerin vom 13. Dezember 2004 liegt dagegen ausserhalb des\nStreitgegenstandes.\nDa sich allerdings das Institut teilweise bereits in der angefochtenen\nVerfügung und zudem auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einlässlich\nzu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen materiellen Fragen\ngeäussert hat, und die Beschwerdeführerin dafür eintritt, dass die REKO\nHM die Sache auch materiell beurteilt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise,\nnicht nur zu prüfen, ob das Institut zu Recht nicht auf das Gesuch vom 13.\nDezember 2004 eingetreten ist, sondern im Falle einer Gutheissung der\nBeschwerde die Sache auch materiell zu beurteilen. Es wäre aus Sicht der\nVerfahrensökonomie und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht zu\nvertreten, die Angelegenheit im Falle einer Gutheissung der Beschwerde an die\nVorinstanz zurückzuweisen, hat doch das Institut mit aller Deutlichkeit klar\ngemacht, dass es den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht oder doch nicht\nin deren Sinne entsprechen würde.\n1.4.3. Absolut begrenzt wird der Streitgegenstand dagegen durch den\nGegenstand der Begehren, die im Gesuch vom 13. Dezember 2004 gestellt\nworden sind. Was die Beschwerdeführerin mit diesem Gesuch nicht zum\nGegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hat machen wollen, hätte\ndas Institut auch dann nicht beurteilen müssen, wenn es auf das Gesuch\neingetreten wäre.\nDie Beschwerdeführerin stellt vor der REKO HM den Antrag, das Institut\nsei zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils\n«über die vorliegende Beschwerde im Sinne einer Richtigstellung auf ihrer\nHomepage und im ersten darauffolgenden Swissmedic Journal über die\nRechtslage zu informieren» (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Ein entsprechendes\nBegehren auf Publikation einer Richtigstellung hatte die Beschwerdeführerin\nim vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Es weitet den Streitgegenstand in\nunzulässiger Weise aus, so dass hierauf nicht eingetreten werden kann.\nIn ähnlicher Weise liegt auch das Begehren der Beschwerdeführerin, dem\nInstitut sei zu verbieten, den Inhalt der umstrittenen Medienmitteilung\n«in irgendeiner Form weiter zu verbreiten» (Ziff. 2 der Rechtsbegehren),\nausserhalb des Streitgegenstandes, hat sie in ihrem Gesuch vom 13. Dezember\n2004 doch einzig verlangt, die Medienmitteilung selbst (und nicht ihr Inhalt)\n\n"}