{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-70-21--_2005-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007250.pdf?ID=150007250", "Checksum": "b73afb1e7708bceabefe1b0449296b2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.06.2005 JAAC 70.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:49", "Checksum": "ffa83bee036aac6012e342b04578d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.06.2005 JAAC 70.21 \r\n\n 6\nwollte. Nach Auffassung der REKO HM kann das Fehlen eines förmlichen\nEntscheides über das Unterlassungsbegehren als Nichteintretensentscheid\ngedeutet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich dieser Interpretation in\nihrer Eingabe vom 16. März 2005 angeschlossen, indem sie geltend machte,\neine Beschränkung des Verfahrens auf die Prüfung formeller Fragen sei\nnicht erforderlich, da der hauptsächliche Streitgegenstand des vorliegenden\nVerfahrens sei, ob das Institut zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt\nhabe.\nInhalt der angefochtenen Verfügung ist damit der Entscheid des Instituts,\nsowohl auf das Unterlassungs- als auch auf das Feststellungsbegehren der\nBeschwerdeführerin nicht einzutreten.\n1.2. Die REKO HM ist gemäss Art. 85 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15.\nDezember 2000 (HMG, SR 812.21) zuständig zur Beurteilung von Beschwerden\ngegen Verfügungen des Instituts und anderer Behörden, die gestützt auf das\nHeilmittelgesetz und seine Ausführungserlasse ergehen.\nDer angefochtene Nichteintretensentscheid betrifft ein Verfahren, in dem\nüber die Anwendung von Art. 9 und 67 HMG zu befinden gewesen wäre.\nAuch wenn sich die Verfügung nicht unmittelbar auf das Heilmittelrecht\ndes Bundes stützt, ist die REKO HM unter diesen Umständen zur Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerde zuständig.\n1.3. Die Beschwerdeführerin, auf deren Gesuch das Institut nicht eingetreten\nist, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat an deren Aufhebung\nbzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich\neinzutreten.\n1.4. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse\nzu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die erstinstanzliche\nVerwaltungsbehörde vorgängig verbindlich im Rahmen der angefochtenen\nVerfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung\nden beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.\nUmgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer\nSachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen\nist (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a, BGE 119 Ib 36 E. 1b, BGE 118 V 313 E. 3b, je mit\nHinweisen).\n1.4.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege\nist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die\nVerfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der\nBeschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.\nNach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und\nStreitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt\nangefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf\neinen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,\ngehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise\nfestgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs‑, nicht\naber zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b; A. Kölz / I. Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 403 ff.).\n\n"}