1 Art. 32 HMG. Art. 2, Art. 10 AWV. - Da die Heilmittelgesetzgebung keine Ausführungen zum Praxiserfahrungsbericht enthält, sind die Erläuterungen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel als Auslegungshilfe heranzuziehen. - Dient die Durchführung des Praxiserfahrungsberichts dazu, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung eines Heilmittels zu fördern, liegt eine Werbemassnahme vor, die den werberechtlichen Bestimmun­gen der Heilmittelgesetzgebung untersteht (E. 5.2). - Musterpackungen dürfen nur in kleiner Anzahl abgegeben werden.