{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-99--_2005-04-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007145.pdf?ID=150007145", "Checksum": "1d36a4dd84220719e818816130d7c818"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.99 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:02", "Checksum": "94f5c7060a8905e4e4ff74a2ea447c17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r\n\n 7\nletzlich bezeichnet werden. Es gibt keinen Grund, je nach Bezeichnung\nunterschiedliche gesetzliche Vorschriften zur Anwendung bringen zu\nwollen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Durchführung\neines Praxiserfahrungsberichts verstosse nicht gegen Sinn und Zweck des\nHeilmittelgesetzes, so übersieht sie, dass dies nur insoweit gilt, als dieser\nPraxiserfahrungsbericht nicht den Bestimmungen über die Heilmittelwerbung\nzuwiderläuft. Die Bezeichnung einer Massnahme als Praxiserfahrungsbericht\nbedeutet nicht, dass sie keine Werbung sein respektive solche - gegebenenfalls\nin unzulässiger Art - vermitteln kann (vgl. E. 5.1 hiervor).\n5.2.3. Aus diesen Gründen kommt die REKO HM zum Schluss, dass die Art der\nDurchführung des Praxiserfahrungsberichts eindeutig eine Werbemassnahme\ndarstellt, die zum Ziel hat, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den\nVerbrauch oder die Anwendung von Heilmitteln zu fördern. Bezeichnend\nist dabei auch - wie bereits gesagt -, dass die Beschwerdeführerin selbst\neinen gewissen Werbeeffekt der durchgeführten Praxiserfahrungsberichte\nin ihren Eingaben nicht bestreitet, sondern einen solchen Effekt auch selbst\nanerkennt. Da sich die Beschwerdeführerin primär an die Gynäkologinnen\nund Gynäkologen und nicht direkt an die Anwenderinnen gewandt hat,\nhandelt es sich im Prinzip um Fachwerbung im Sinne von Art. 2 ff. AWV. In\ndiesem Zusammenhang kann aber auch darauf hingewiesen werden, dass\nindirekt durch die Gratisabgabe auch die Anwenderinnen angesprochen\nwerden, sich jedoch weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.\n5.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG ist Werbung grundsätzlich zulässig\nfür alle Arten von Arzneimitteln, sofern sie sich ausschliesslich an Personen\nrichtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben.\nUnzulässig ist Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und\nden guten Sitten widerspricht, die zu einem übermässigen, missbräuchlichen\noder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann, oder\nWerbung für Arzneimittel, die in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht\nwerden dürfen (Art. 32 Abs. 1 HMG). Unzulässig ist zudem Publikumswerbung\nfür Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden\ndürfen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG).\nDetailliertere Bestimmungen finden sich in der gestützt auf das HMG\nerlassenen AWV. Gemäss Art. 10 AWV dürfen Musterpackungen im Rahmen\nder Fachwerbung nur in kleiner Anzahl und auf schriftliche Anforderung\nabgegeben werden.\n5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorschriften über die\nArzneimittelwerbung seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich\nweder um Musterpackungen nach Art. 10 AWV, noch um Publikumsmuster\nnach Art. 19 AWV handle. Die Gratisware im vorliegenden Fall habe nicht\nden Ärztinnen und Ärzten dazu dienen sollen, das Produkt kennen zu lernen,\nwie dies bei Ärztemustern nach Art. 10 AWV der Fall sei, sondern sei von\nAnfang an zur unentgeltlichen Abgabe an die Anwenderinnen, die von ihren\nÄrztinnen und Ärzten für den Praxiserfahrungsbericht rekrutiert worden\nseien, bestimmt gewesen.\nEs trifft zu, dass die Abgabe von Mustern der Ärzteschaft in erster Linie\nermöglichen soll, ein neues Produkt kennen zu lernen. Unerheblich ist jedoch,\nob ein Arzt oder eine Ärztin das neue Produkt lediglich zur Ansicht behält,\n\n"}