{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-99--_2005-04-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007145.pdf?ID=150007145", "Checksum": "1d36a4dd84220719e818816130d7c818"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.99 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:02", "Checksum": "94f5c7060a8905e4e4ff74a2ea447c17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r\n\n 6\neines lokal anzuwendenden hormonellen Kontrazeptivums - abzubauen. Im\nWeiteren steht für die REKO HM fest, dass die Ärzte wegen des Unterbruchs\nder Kühlkette und der begrenzten Haltbarkeit des Präparates in Zugzwang\ngeraten sind.\nDabei ist die Absicht der Beschwerdeführerin zweitrangig, und es\nerübrigen sich auch Ausführungen zu den Meinungsverschiedenheiten\nder Parteien hinsichtlich der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin\nbei der Durchführung dieser Massnahme. Zentral ist die anhand der\nobjektiven Elemente festgestellte Werbewirksamkeit der Durchführung des\nPraxiserfahrungsberichts, wobei auch die Beschwerdeführerin eine gewisse\nWerbewirksamkeit nicht bestreitet.\nDie Beschwerdeführerin argumentiert im Weiteren, es habe nie die Gefahr\nbestanden, dass eine Anwenderin allein durch die Unentgeltlichkeit der\nAbgabe zur Teilnahme am Praxiserfahrungsbericht hätte motiviert werden\nkönnen, da der behandelnde Arzt über die Abgabe entschieden habe, und\ndieser Entscheid nach medizinischen Kriterien erfolgt sei.\nAuch diese Argumentation vermag die REKO HM nicht zu überzeugen. Der\nEntscheid eines Gynäkologen, einer Frau ein hormonelles Kontrazeptivum zu\nverschreiben, erfolgt sicher nach medizinischen Kriterien. Aber dass sich eine\nFrau für den Versuch mit dem Produkt X entscheidet, dürfte sehr wohl einen\nZusammenhang mit der Abgabe der Gratismuster haben. Ausschlaggebend\nist nicht die Schaffung des Anreizes, am Praxiserfahrungsbericht\nteilzunehmen, wie dies die Beschwerdeführerin versucht darzustellen,\nsondern die Tatsache, dass den Patientinnen ein Versuch mit dem neuen\nVerhütungsmittel beliebt gemacht wird, und durch die Abgabe von mehreren\nGratismustern die Chance erhöht wird, dass die Anwenderinnen nach\nder mehrmonatigen Versuchsphase nicht gleich wieder auf ein anderes\nhormonelles Kontrazeptivum umstellen werden. Gleichzeitig dürfte damit\nauch der Bekanntheitsgrad des Produkts X bei den Frauen durch gegenseitigen\nInformationsaustausch gesteigert werden.\nIm Weiteren ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch für die\nGynäkologinnen und Gynäkologen ein Interesse daran bestand, mögliche\nAnwenderinnen zu finden, wurden sie doch mit Fr. 100.- pro ausgefüllten\nFragebogen von der Beschwerdeführerin entschädigt, und angesichts\nder beschränkten Haltbarkeit (4 Monate) des Produkts X ist ferner davon\nauszugehen, dass die Anwenderinnen möglichst schnell zu einem Versuch (…)\nbewegt werden sollten.\n(…)\nDadurch, dass der Gesetzgeber in Art. 10 AWV bestimmt, dass\nMusterpackungen nur in geringer Anzahl abgegeben werden dürfen, macht\ner auch eine Aussage darüber, was als Werbung zu qualifizieren ist: er\nbringt zum Ausdruck, dass die Abgabe von Musterpackungen grundsätzlich\nals Werbemassnahme zu qualifizieren ist, und dass es eben gerade eine\nunzulässige Form der Werbung ist, wenn Musterpackungen in grosser Zahl\nabgegeben werden. Der Inhalt dieser Bestimmung umschreibt somit den\nSinn und Zweck der Heilmittelgesetzgebung im Zusammenhang mit der\nAbgabe von unentgeltlichen Präparaten. Dabei kommt die REKO HM zum\nSchluss, dass es in der Tat nicht ausschlaggebend ist, wie die Gratismuster\n\n"}