{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-99--_2005-04-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007145.pdf?ID=150007145", "Checksum": "1d36a4dd84220719e818816130d7c818"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.99 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:02", "Checksum": "94f5c7060a8905e4e4ff74a2ea447c17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r\n\n 5\nGeschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses oder Verhinderung eines\nRechtsgeschäftes beeinflussen soll (vgl. M. Schwenninger/M. Senn/A. Thalmann,\nWerberecht, Kom­mentierte Textausgabe, Zürich 1999, S. 26).\nEine klare Begriffsbestimmung findet sich in Art. 2 Bst. a der\nArzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 2001 (AWV, SR 812.212.5).\nDemnach sind als Arzneimittelwerbung alle Massnahmen zur Information,\nMarktbearbeitung und Schaffung von Anreizen zu verstehen, welche zum Ziel\nhaben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die\nAnwendung von Heilmitteln zu fördern.\nAus diesen Definitionen wird ersichtlich, dass eine Tätigkeit dann als Werbung\nzu qualifizieren ist, wenn eine Mehrheit von Personen durch bestimmte\nMassnahmen beeinflusst wird respektive Anreize geschaffen werden, die\ndazu führen sollen, dass diese Personen ihr Konsumverhalten ändern.\nIm Zusammenhang mit der Arzneimittelwerbung unterscheidet die\nHeilmittelgesetzgebung zwischen Fach- und Publikumswerbung, wobei\nentscheidend ist, an welchen Personenkreis sich die Werbung richtet\n(vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b HMG, Art. 2 Bst. b und c AWV). Werden\nausschliesslich Personen angesprochen, welche zur Verschreibung, Abgabe\noder eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln\nberechtigt sind, liegt eine Fachwerbung vor; richtet sich die Werbung dagegen\nan andere Personen, so ist von einer Publikumswerbung auszugehen.\n5.2.2. Im vorliegenden Fall wurde seitens der Beschwerdeführerin im\nHinblick auf die Markteinführung des Produktes X ein so genannter\nPraxiserfahrungsbericht bei diversen Gynäkologinnen und Gynäkologen\ndurchgeführt. Zu diesem Zweck sollten anlässlich der ersten Konsultation die\nanamnestischen Daten durch den Arzt oder die Ärztin erhoben und auf dem\nDokumentationsbogen festgehalten, und die bei der zweiten Konsultation nach\n6 Anwendungszyklen erhobenen Daten auf dem gleichen Bogen dokumentiert\nwerden.\nDie REKO HM kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es sich\nbeim Praxiserfahrungsbericht X nicht um eine Werbemassnahme handle,\nnicht folgen. Es mag wohl zutreffen, dass Praxiserfahrungsberichte auch\ndem Sammeln von Erkenntnissen dienen können, und mit ihnen etwa die\nsubjektive Perzeption eines Arzneimittels durch Ärzte- und Patientenschaft,\ndie Bereitschaft zur «Compliance», die tatsächliche Anwenderpraxis oder\nder Behandlungszeitraum beobachtet werden können. Auch ist nicht von\nder Hand zu weisen, dass es im Hinblick auf die Markteinführung eines\nneuen kontrazeptiven Hormonpräparates wie dem Produkt X, das ja von\nder Beschwerdeführerin selbst (…) als Innovation bezeichnet wurde, durchaus\nauch um die Sammlung von subjektiven Erfahrungen in der routinemässigen\nAnwendung dieses Arzneimittels ging. Primär dürfte jedoch die objektive\nWirkung dieses Praxiserfahrungsberichts gewesen sein, einerseits die\nÄrzteschaft über ein neuartiges Verhütungsmittel zu informieren und\ngleichzeitig zu ermuntern, diese Informationen an die Patientinnen\nweiterzugeben. Andererseits wurden dadurch auch die Patientinnen und\npotentiellen Anwenderinnen dazu bewegt, etwas Neues auszuprobieren.\nDurch die Gratisabgabe dieser Produkte wurde ganz eindeutig ein Anreiz\ngeschaffen, das neue Verhütungsmittel überhaupt auszuprobieren und\nallfällige Hemmschwellen - aufgrund der eher ungewohnten Anwendung\n\n"}