{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-99--_2005-04-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007145.pdf?ID=150007145", "Checksum": "1d36a4dd84220719e818816130d7c818"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.99 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 01.04.2005 JAAC 69.99 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:02", "Checksum": "94f5c7060a8905e4e4ff74a2ea447c17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 01.04.2005 JAAC 69.99 \r\n\n 4\nsystematisch überprüft werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a VKlin). Dies wird denn\nauch zu Recht weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdeführerin\nbehauptet.\n4.4. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin für das\nAusfüllen des Fragebogens einen bestimmten Zeitpunkt vorgab bzw.\nvorschrieb. Da, wie sich aus dem Nachfolgenden ergeben wird, der\ndurchgeführte Praxiserfahrungsbericht eindeutig gegen die Werbevorschriften\nder Heilmittelgesetzgebung verstösst, braucht diese Frage jedoch nicht\nentschieden zu werden. Es erübrigen sich somit Ausführungen darüber,\ninwieweit der Fragebogen anlässlich der ordentlichen Konsultation beim\nArzt oder der Ärztin ausgefüllt werden konnte, und es braucht auch nicht\nentschieden zu werden, ob mit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin\ntatsächlich ein bestimmter Zeitpunkt fixiert werden sollte, und ob dies in\ndie Therapiefreiheit des behandelnden Arztes eingreifen würde.\nEs ist im Übrigen nicht Aufgabe der REKO HM, im vorliegenden Fall eine\ndetaillierte Aussage darüber zu machen, wie Praxiserfahrungsberichte genau\nauszugestalten sind, damit sie den gesetzlichen Anforderungen zu genügen\nvermögen. Es ist Sache des Instituts, allenfalls Richtlinien aufzustellen, welche\n- im Rahmen der gesetzlich möglichen Einschränkungen - definieren, was als\nPraxiserfahrungsbericht zu gelten hat.\n5. Die Vorinstanz stellt sich nun im Wesentlichen auf den Standpunkt,\ndass der durchgeführte Praxiserfahrungsbericht die Regeln über die\nArzneimittelwerbung verletzt.\n5.1. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die werberechtlichen\nBestimmungen der Heilmittelgesetzgebung unabhängig von der Qualifika­tion\nals Praxiserfahrungsbericht oder als klinische Studie einzuhalten sind. Im\nUmgang mit Arzneimitteln haben sich die Marktteilnehmer an die im HMG\naufgestellten Regeln zu halten. Massgebend ist dabei, ob ein bestimmtes\nVorgehen oder Handeln eines Marktteilnehmers als Werbung zu werten ist.\nDass dem gerade auch bei der Durchführung von Praxiserfahrungsberichten\nso ist, zeigt der oben zitierte letzte Absatz der IKS-Erläuterungen.\n(…)\nDer dort dargestellte Grundsatz gilt ohne weiteres auch unter dem HMG; dies\num so mehr, als das HMG keine Bestimmungen über Praxiserfahrungsberichte\nenthält, welche die Anwendbarkeit der Regeln über die Werbung\nausschliessen würden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, welche davon\nauszugehen scheint, dass eine Bezeichnung als Praxiserfahrungsbericht\ndie Anwendbarkeit der Werbevorschriften ausschliesst, stösst somit ins\nLeere. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass die Werbevorschriften nur\ninsofern verletzt werden könnten, als mit dem Resultat der Auswertung von\nPraxiserfahrungsberichten keine Werbung gemacht werden dürfte.\n5.2. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich bei den durchgeführten\nPraxiserfahrungsberichten um Werbung handelt.\n5.2.1. Nach der Begriffsbestimmung der Schweizerischen\nLauterkeitskommission ist Werbung generell jede Massnahme von\nKonkurrenten oder Dritten, die eine Mehrheit von Personen systematisch\nin ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder\n\n"}