Sie macht einzig geltend, die angefochtene Massnahme sei ungeeignet und unangemessen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für den rechtmässigen Vertrieb, insbesondere die allenfalls erforderliche Einholung von Zulassungen, seien im Falle der Lohnherstellung von Arzneimitteln die Auftraggeberinnen verantwortlich, so dass sich das im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Vertriebsverbot an die falsche Adressatin richte und damit unverhältnismässig sei. 4.1.1. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 3.1 hiervor)