3 Nachdem das Institut die Beschwerdeführerin bereits in einem Vorbescheid aufgefordert hatte, den Vertrieb des Präparates einzustellen, verbot es ihr mit Verfügung vom 21. Juli 2004, das fragliche Z-Kombinationspräparat zu ver­treiben. Hiergegen führte die B. AG bei der Eidgenossischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde. Die REKO HM weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf ein­getreten werden kann. Aus den Erwägungen: 1. und 2. (…) 3. Es ist unbestritten, dass weder die Beschwerdeführerin noch die von ihr belieferten Spitäler bzw. Spitalapotheken im Besitze einer Zulassung für ein Z-Kombinationspräparat sind.