{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-98--_2005-05-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007142.pdf?ID=150007142", "Checksum": "1be5ffc03f2d90ab29d5ff42641a7abb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.98 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.05.2005 JAAC 69.98 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 11.05.2005 JAAC 69.98 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 11.05.2005 JAAC 69.98 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:50", "Checksum": "b2c9e452775e9b6908b8c904da2dfd56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.05.2005 JAAC 69.98 \r\n\n 12\nals Inverkehrbringerin zu qualifizieren. Sie trägt zusammen mit diesen\nApotheken die gesundheitspolizeiliche Verantwortung dafür, dass keine\nzulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimittel in Verkehr\ngebracht werden. Durch die Auslieferung hat sie zur Entstehung eines\ngesetzes- und polizeiwidrigen Zustandes beigetragen.\n4.1.2. Wer zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel im\nRahmen eines Lohnherstellungsvertrages ausliefert und damit deren\nunmittelbare, rechtswidrige Anwendung ermöglicht, ist im polizeirechtlichen\nSinne als Verhaltensstörer zu qualifizieren - und daher in erster Linie selbst\nfür die Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes verantwortlich\n(vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,\n4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2490). Hieran ändert der Umstand nichts, dass\nauch die Lohnauftraggeberinnen bzw. Abgeberinnen von Arzneimitteln\nfür die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung zu sorgen und - wenn sie\nzulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel abgeben - als Störer\nzu gelten haben. In einer derartigen Situation der Störerkonkurrenz hat sich\ndie Behörde mangels gesetzlicher Regelung primär an denjenigen Störer zu\nhalten, der zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes am besten\nin der Lage ist; allenfalls an jenen, der in erster Linie für den polizeiwidrigen\nZustand verantwortlich ist (vgl. U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz. 2503).\nDieser Grundsatz ist insbesondere auch bei der Anwendung von Art. 66 HMG\nzu beachten, der dem Institut zwar ein weites Ermessen einräumt, welches es\naber pflichtgemäss, insbesondere in verhältnismässiger Weise auszuüben hat.\nDiese Bestimmung schreibt nicht vor, gegen welche Personen sich allfällige\nVerwaltungsmassnahmen zu richten haben. Das Institut hat daher nach\npflichtgemässem Ermessen denjenigen Störer ins Recht zu fassen, bei dem die\nMassnahme voraussichtlich die beste Wirkung zeigt, der also am besten in der\nLage ist, den gesetzmässigen Zustand wieder her­zustellen.\n4.1.3. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zu beanstanden, dass sich\ndas Institut an die Beschwerdeführerin gehalten und dieser den Vertrieb\ndes fraglichen Arzneimittels verboten hat. Die Beschwerdeführerin war\nals Lohnherstellerin des Präparates am besten in der Lage, dessen weitere\nrechtswidrige Abgabe zu verhindern. Da die fraglichen Spitalapotheken\ndas Arzneimittel ausschliesslich bei der Beschwerdeführerin bezogen\nhatten, führte das Vertriebsverbot innert Kürze zu einer Unterbindung\nder rechtswidrigen Abgabe. Das Institut hätte zwar auch gegen die\nSpitalapotheken vorgehen können. Ein derartiges Vorgehen wäre aber\nwesentlich aufwändiger, zeitraubender und unsicherer gewesen, waren\n(und sind) doch dem Institut nicht alle betroffenen Spitalapotheken\nbekannt, und konnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese von der\nBeschwerdeführerin vollumfänglich genannt werden würden.\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass der Beschwerdeführerin\nnach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung nicht die Auslieferung,\nsondern der Vertrieb des fraglichen Präparates verboten worden ist, konnte\n\n"}