{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-98--_2005-05-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007142.pdf?ID=150007142", "Checksum": "1be5ffc03f2d90ab29d5ff42641a7abb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.98 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.05.2005 JAAC 69.98 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 11.05.2005 JAAC 69.98 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 11.05.2005 JAAC 69.98 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:50", "Checksum": "b2c9e452775e9b6908b8c904da2dfd56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 11.05.2005 JAAC 69.98 \r\n\n 11\nArzneimitteln befugten Personen (insbesondere Drogistinnen und Drogisten)\nnicht etwa das Recht erteilen will, derartige verschreibungspflichtige\nArzneimittel herzustellen und insbesondere abzugeben.\nEs widerspräche dem Zweck und dem System der Heilmittelgesetzgebung,\ndie fragliche Ausnahme von der Zulassungspflicht auf das Inverkehrbringen\nvon nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu beschränken. Bereits\nbei der Ausarbeitung des Vorentwurfes zum HMG wurde der Grundsatz\naufgestellt, dass die Zulassungspflicht in gleichartiger Weise für alle, also\nfür verschreibungspflichtige wie auch für nicht verschreibungspflichtige\nArzneimittel gelten soll (vgl. P. Richli, Zum Vernehmlassungsentwurf für\nein eidgenössisches Heilmittelgesetz, in: P. Richli [Hrsg.], Auf dem Weg zu\neinem eidgenössischen Heilmittelgesetz, Schriftenreihe der Schweizerischen\nGesellschaft für Gesundheitspolitik [SGGP], No. 53, Muri b. Bern 1997, S. 261).\nIn den neueren Materialien findet sich kein Hinweis darauf, dass dieser\nGrundsatz durch die Aufnahme von Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG ins Gesetz hätte\naufgegeben werden sollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gesetz\nden Besonderheiten verschiedener Präparatearten dadurch gerecht werden\nwill, dass es Abstufungen im Zulassungsverfahren vorsieht (so ausdrücklich\nder Bundesrat, Botschaft HMG, S. 43; vgl. insbesondere Art. 14 HMG). Die\nAusnahmetatbestände von Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis c HMG sind denn auch\nnicht auf bestimmte Präparatearten bezogen, sondern im Wesentlichen\nauf die Menge der Arzneimittelherstellung, ihre Bestimmung zur Abgabe\nan einzelne Patienten bzw. die eigenen Kunden und - wie dargestellt (vgl.\nE. 3.3.2.1 hiervor) - insbesondere die Herkunft der Zubereitungsvorschriften.\n3.4. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin - zusammen mit den\nbelieferten Spitalapotheken - ein verwendungsfertiges, zulassungspflichtiges\nArzneimittel in Verkehr gebracht hat, das vom Institut nicht zugelassen war\nund ist.\n(…)\n4. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG kann das Institut alle Verwaltungsmassnahmen\ntreffen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Insbesondere ist es\nbefugt, den Vertrieb von Arzneimitteln, die nicht dem Gesetz entsprechen, zu\nverbieten (Art. 66 Abs. 2 Bst. e HMG).\nDas im vorliegenden Verfahren angeordnete Vertriebsverbot kann sich damit\nauf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen. Die Verhinderung des\nVertriebes zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel liegt\nzudem im öffentlichen Interesse, was von der Beschwerdeführerin zu Recht\nnicht bestritten wird. Sie macht einzig geltend, die angefochtene Massnahme\nsei ungeeignet und unangemessen.\n4.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für den\nrechtmässigen Vertrieb, insbesondere die allenfalls erforderliche Einholung\nvon Zulassungen, seien im Falle der Lohnherstellung von Arzneimitteln die\nAuftraggeberinnen verantwortlich, so dass sich das im vorliegenden Verfahren\nausgesprochene Vertriebsverbot an die falsche Adressatin richte und damit\nunverhältnismässig sei.\n4.1.1. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 3.1 hiervor), ist im vorliegenden\nVerfahren die Beschwerdeführerin, die das fragliche Arzneimittel ausgeliefert\nhat, als Vertreiberin und - neben den auftraggebenden Spitalapotheken -\n\n"}