{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-96--_2004-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007136.pdf?ID=150007136", "Checksum": "e114b38e78b0f7c26312ad70f706721d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:07", "Checksum": "afd1010fe1270eed1dccbd593a6c788a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r\n\n 8\nVernehmlassung bestreitet das Institut diese Tatsache nicht und führt an,\nes würden praxisgemäss nur die gezeichneten «Storyboards» beurteilt und\ngenehmigt. Die Umsetzung in den ausgestrahlten TV-Spots würde indessen\nnicht systematisch nachverfolgt und kontrolliert, weil dies die Kapazitäten des\nInstituts bei weitem übersteigen würde.\nNoch während des Beschwerdeverfahrens hat aber das Institut die\nbetreffenden Firmen kontaktiert und auf den vermuteten Verstoss gegen\ndie Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung hingewiesen. Die Firmen\nwurden aufgefordert, zu den Feststellungen des Instituts Stellung zu nehmen,\nund es wurden Verwaltungsverfahren eröffnet um zu prüfen, ob - wie im\nvorliegenden Verfahren - Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden sollen.\nIm Weiteren erwägt das Institut zu Recht, seine Genehmigungspraxis zu\nändern und künftig nach der Beurteilung von «Storyboards» auch Kopien\nder endgültigen Werbespots einzufordern, um diese im Hinblick auf die\nAusstrahlung zu genehmigen.\n5.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe gestützt auf das\nGleichheitsgebot einen Anspruch darauf, dass auch ihre TV-Spots in der\nausgestrahlten, rechtswidrigen Form zu akzeptieren seien. Damit macht sie\neine Gleichbehandlung im Unrecht geltend.\nNach herrschender Lehre und ständiger Praxis besteht grundsätzlich kein\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn der Grundsatz der\nGesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im\nKonfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz\nabweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Bürgern, die sich in der\ngleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von\nder Norm abweichend behandelt zu werden. Besteht allerdings eine ständige\ngesetzeswidrige Praxis der Behörde und ist keine Bereitschaft der Behörde\nzu erkennen, von dieser Praxis abzuweichen, so haben die Betroffenen einen\nAnspruch darauf, ebenfalls in Abweichung vom Gesetz behandelt zu werden\n(vgl. zum Ganzen etwa BGE 122 II 446; Beatrice Weber-Dürler, Zum Anspruch\nauf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: ZBl 1/2004, S. 1 ff.; R. J.\nSchweizer, a.a.O., N. 46; Häfelin/Müller, a.a.O., N. 412).\n5.3. Es ist offensichtlich, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern\neine grössere Anzahl Firmen Arzneimittelwerbung ausstrahlt, die den\ngesetzlichen Vorschriften widerspricht. Das Institut hat diese Werbung\nallerdings nur aufgrund von «Storyboards» genehmigt, aus denen die genauen\nAbmessungen und die detaillierte Darstellung der Pflichthinweise in der Regel\nnicht ersichtlich ist. Von einer gesetzeswidrigen Praxis des Instituts bei der\nGenehmigung von Fernsehwerbung kann daher nicht gesprochen werden.\nDie nicht zu bestreitende Ungleichbehandlung ergibt sich vielmehr daraus,\ndass die fraglichen Firmen ihre Werbung nach der Vorkontrolle gesetzeswidrig\nausgestalteten, was dem Institut entging und - anders als im vorliegenden\nVerfahren - nicht zu Verwaltungsmassnahmen führte.\nNach den glaubwürdigen Ausführungen des Instituts hat es keineswegs die\nAbsicht, derartige (nachträgliche) Gesetzesverstösse weiterhin zu tolerieren.\nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens hat es nach Kenntnis der fraglichen Spots\ndie betroffenen Firmen auf mögliche Verstösse gegen Art. 17 AWV hingewiesen\nund allfällige Verwaltungsmassnahmen angekündigt. Es kann daher keine\nRede davon sein, dass das Institut beabsichtigt, auch in Zukunft diese oder\n\n9\nandere Firmen von der Norm abweichend zu behandeln. Vielmehr wird\nzur Zeit geprüft, mit welchen Mitteln künftig sichergestellt werden kann,\ndass keine gesetzeswidrigen Spots ausgestrahlt werden. Es besteht demnach\nkeine ständige, auch künftig beabsichtigte gesetzwidrige Praxis, welche der\nBeschwerdeführerin ausnahmsweise einen Anspruch auf Gleichbehandlung\nim Unrecht einräumen würde.\n(…)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.96 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 26.\nFebruar 2004 i.S. S. AG [HM 03.038]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 136\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}