{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-96--_2004-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007136.pdf?ID=150007136", "Checksum": "e114b38e78b0f7c26312ad70f706721d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:07", "Checksum": "afd1010fe1270eed1dccbd593a6c788a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r\n\n 7\nEs wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die\nBestimmungen von Art. 17 AWV nicht eingehalten wurden. Da es sich um\ngesundheitspolizeilich relevante Abweichungen handelt, sind die Werbespots\nunzulässig und wurden in gesetzeswidriger Weise ausgestrahlt.\n4.2. In Anwendung von Art. 66 HMG kann das Institut die zur\nWiederherstellung der gesetzmässigen Ordnung erforderlichen\nVerwaltungsmassnahmen anordnen und insbesondere auch die weitere\nVerwendung von gesetzeswidrigen Werbemitteln verbieten (vgl. Art. 66 Abs. 2\nBst. f HMG). Das angefochtene Ausstrahlungsverbot kann sich damit auf eine\ngenügende gesetzliche Grundlage stützen.\nAufgrund der Tatsache, dass die nachträglich beanstandeten Werbespots\nbereits ausgestrahlt worden sind, und die REKO HM bereits in einem früheren\nVerfahren über gesetzeswidrige Werbespots der Beschwerdeführerin\nzu befinden hatte, sich also die Beschwerdeführerin erneut über die\nBestimmungen des Heilmittelgesetzes hinweg gesetzt hat, ist das verfügte\nVerbot künftiger Ausstrahlung die einzige Möglichkeit, um zu verhindern,\ndass die gesetzeswidrige Werbung weiterhin verbreitet wird. Die getroffene\nMassnahme, die sich als gesetzmässig erwiesen hat, ist nach Auffassung der\nREKO HM zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhinderung der\nTäuschung von Konsumenten und Konsumentinnen sowohl geeignet als auch\nerforderlich.\nDie bedeutenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung\ngesetzeswidriger Werbung gehen den wirtschaftlichen Interessen der\nBeschwerdeführerin, die sich durch keine besonderen, von den üblichen\nfinanziellen Interessen der Marktteilnehmer abweichenden Merkmale\nauszeichnet, ohne Zweifel vor. Der zur Wahrung der involvierten öffentlichen\nInteressen geeignete und erforderliche Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit\nder Beschwerdeführerin ist demzufolge auch zumutbar. Das angefochtene\nAusstrahlungsverbot erweist sich damit als verhältnismässig - und es kann\nkeine Rede davon sein, dass das Institut bei dessen Anordnung das ihm\nzustehende Ermessen missbraucht hätte.\n5. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, ihr Anspruch auf\nGleichbehandlung sei verletzt worden, da mindestens 15 ausgestrahlte\nWerbespots für andere Präparate den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls\nnicht entsprächen, deren Ausstrahlung aber vom Institut nicht verboten\nworden sei.\n5.1. Das in Art. 8 Abs. 1 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot umfasst\nneben der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung auch die hier relevante\nRechtsgleichheit in der Rechtsanwendung. Die rechtsanwendenden\nBehörden sind demnach gehalten, gleiche Sachverhalte rechtlich gleich\nzu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine\nunterschiedliche Behandlung (vgl. etwa R. J. Schweizer, Kommentar zu\nArt. 8 BV, N. 42, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,\nB. Ehrenzeller/Ph. Ma­stronardi/R. J. Schweizer/K. A. Vallender [Hrsg.], Zürich,\nBasel, Genf 2002).\nDie Beschwerdeführerin hat in ihren Eingaben wiederholt auf diverse\nWerbespots anderer Zulassungsinhaberinnen hingewiesen, die ebenfalls\ndie Anforderungen an den Pflichthinweis nicht einhalten würden. In seiner\n\n"}