{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-96--_2004-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007136.pdf?ID=150007136", "Checksum": "e114b38e78b0f7c26312ad70f706721d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:07", "Checksum": "afd1010fe1270eed1dccbd593a6c788a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r\n\n 6\nder betroffenen Zulassungsinhaberinnen. Angesichts der im Rahmen dieses\nVerfahrens festgestellten relativ häufigen Verstösse gegen die Bestimmungen\nvon Art. 17 AWV (vgl. E. 5.2 hiernach) sollte diese Praxis nach Ansicht der\nREKO HM überprüft werden.\n4.1.1. Im vorliegenden Verfahren hat das Institut beanstandet, dass der\nPflichthinweis bei den Werbespots «B.» und «P.» nicht die erforderliche Grösse\naufweise und auch nicht vor einem neutralen Hintergrund erscheine. Infolge\ndieser Abweichungen von den genehmigten «Storyboards» handle es sich um\nnicht genehmigte Werbung, die zudem gesetzeswidrig sei.\n4.1.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AWV muss am Ende von TV-Spots sowie von\nKinowerbung für Arzneimittel ein Hinweis mit folgendem Standardtext\neingeblendet werden (Pflichthinweis):\n«Dies ist ein Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und\nlesen Sie die Packungsbeilage».\nIm Weiteren muss der Pflichthinweis gut lesbar auf neutralem Hintergrund\nin einer Schriftblockgrösse von mindestens einem Drittel des Gesamtbildes\neingeblendet und gleichzeitig gut verständlich gesprochen werden, wobei bei\nder stummen Werbung der verbale Hinweis entfallen kann.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die bemängelt, es\nfehlten klare Instruktionen über die Gestaltung von Pflichthinweisen,\nsind die Bestimmungen von Art. 17 AWV nach Auffassung der REKO MH -\nzumindest bezüglich der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen -\nausreichend klar. Es steht fest, dass der Pflichthinweis auf einem Hintergrund\neingeblendet werden muss, der neutral ist, also in der Regel einfarbig und\nohne unregelmässige Musterung oder gar bewegte Bildelemente. Er muss gut\nlesbar sein - also in klarer Schrift dargestellt werden, die eine ausreichende\nGrösse aufweist und sich deutlich vom Hintergrund abhebt. Des Weiteren\nmuss die vom Pflichthinweis belegte Fläche mindestens einen Drittel der\nFläche des Gesamtbildes ausmachen.\nDiese Regelungen bezwecken, dass die Zuschauer und Zuschauerinnen\nden Pflichthinweis ohne Schwierigkeiten lesen können und nicht durch\nunruhige oder überladene Schlussbilder vom Inhalt des Textes abgelenkt\nwerden, so dass sie diesen übersehen. Sie dienen damit der Erkennbarkeit von\nArzneimittelwerbung (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AWV), die im Interesse des Schutzes\nder öffentlichen Gesundheit geboten und angemessen ist (vgl. Art. 1 HMG).\n4.1.3. Die Werbespots «B.» und «P.» verletzen Art. 17 AWV in zweifacher\nHinsicht: Einerseits macht der Pflichthinweis bei beiden Spots nur knapp 20%\nstatt einen Drittel des Gesamtbildes aus; andererseits wird der Text - ebenfalls\nbei beiden Spots - nicht auf neutralem Hintergrund eingeblendet, sondern es\nbildet jeweils mehrfarbiger, unruhig wirkender Waldboden den Hintergrund.\nZudem werden neben dem Text beim Werbespot «P.» ein Tannzapfen, beim\nWerbespot «B.» ein Rucksack und je eine angebrauchte Tube der fraglichen\nArzneimittel abgebildet. Von einem neutralen Hintergrund kann daher keine\nRede sein. Durch die erwähnten Elemente wird viel­mehr der Zuschauer oder\ndie Zuschauerin vom Text abgelenkt, was verhindert werden soll.\n\n"}