{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-96--_2004-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007136.pdf?ID=150007136", "Checksum": "e114b38e78b0f7c26312ad70f706721d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:07", "Checksum": "afd1010fe1270eed1dccbd593a6c788a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r\n\n 5\nDie Beschwerdeführerin konnte auch aus diesen Gründen nicht gutgläubig\ndarauf vertrauen, dass die fraglichen Spots genehmigt und rechtmässig waren.\nDas Vorgehen des Instituts verstösst auch aus dieser Sicht nicht gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben.\n4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Institut vor, es habe bei der Auslegung\nvon Art. 32 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel\nund Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) sein Ermessen missbraucht und den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.\n4.1. Gemäss Art. 31 HMG ist Werbung grundsätzlich für alle Arten von\nArzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Fachpersonen\nrichtet (Fachwerbung, Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG). Ebenfalls erlaubt ist\nPublikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 31\nAbs. 1 Bst. b HMG).\nUnzulässig ist jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung\nund den guten Sitten widerspricht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG) sowie Werbung,\ndie zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen\nEinsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Art. 32 Abs. 1 Bst. b HMG).\nArzneimittelwerbung darf mithin die Adressaten nicht täuschen und muss\nsachlich und nüchtern bleiben.\nEine detaillierte Regelung der Fach- und Publikumswerbung für\nverwendungsfertige Arzneimittel der Human- und der Veterinärmedizin findet\nsich in der AWV. Die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende\nPublikumswerbung ist in den Art. 14 ff. AWV geregelt. Gemäss Art. 23 Abs. 1\nAWV muss Werbung für Arzneimittel in Radio und Fernsehen dem Institut vor\nder Ausstrahlung zur Begutachtung und Genehmigung vorgelegt werden.\nDiese Bestimmung stützt sich auf Art. 31 Abs. 3 HMG, welche den Bundesrat\nermächtigt, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung die\nWerbung für bestimmte Arzneimittel oder -gruppen zu beschränken und für\ndie grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen zu erlassen. Der Bundesrat\nkann für einzelne besonders sensible Bereiche die Vorkontrolle einführen\noder diese - insbesondere für Heilmittelwerbung in Radio und Fernsehen -\nweiterführen (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über\nArzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999 S. 3453 ff., Separatdruck S. 65).\nWeil über diese Medien ein ausserordentlich grosses Publikum erreicht\nwerden kann, soll durch die statuierte Vorkontrolle verhindert werden, dass\nin unzulässiger Weise für Arzneimittel geworben werden kann und dadurch\nder Schutz der Gesundheit gefährdet wird. Nach Auffassung der REKO HM hält\nsich Art. 23 AWV, soweit er die Vorkontrolle der Fernsehwerbung vorschreibt,\nan den gesetzlichen Rahmen.\nWie bereits festgehalten wurde (E. 3.2 hiervor), wird weder im Gesetz\nnoch in der Verordnung festgelegt, auf welche Weise das Institut die\nVorkontrolle der Arzneimittel-Fernsehwerbung durchzuführen hat.\nNach bisheriger Praxis des Institutes erfolgt die Genehmigung derartiger\nWerbung aufgrund einer Begutachtung der «Storyboards». Mit Rücksicht\nauf die Produktionskosten wird dagegen nicht verlangt, dass die fertig\nproduzierten TV-Spots im Zeitpunkt der Genehmigung bereits vorgelegt\nwerden. Dieses Vorgehen, das nach Auffassung der REKO HM bis anhin\nnicht zu beanstanden war, nimmt vor allem Rücksicht auf die Interessen\n\n"}