{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-96--_2004-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007136.pdf?ID=150007136", "Checksum": "e114b38e78b0f7c26312ad70f706721d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:07", "Checksum": "afd1010fe1270eed1dccbd593a6c788a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r\n\n 4\nPflichthinweise gekannt und gar geduldet hätte. Unter diesen Umständen\nkonnte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht darauf\nvertrauen, dass die fraglichen TV-Spots genehmigt und rechtmässig waren.\nIm Weiteren sei darauf hingewiesen, dass das Institut Ende April 2003\nkeine Kenntnis von der Dringlichkeit der Angelegenheit hatte. Wohl hat\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. April 2003 in Aussicht\ngestellt, dem Institut in den nächsten Tagen eine Kopie der Originalspots zur\nKenntnisnahme zuzustellen, doch wurde weder in diesem Schreiben noch im\nSchreiben vom 24. April 2003, mit welchem das Institut die Kassette erhalten\nhat, ein Plan mit den Aufschaltdaten erwähnt - und in den Akten findet sich\nauch kein derartiger Plan.\n3.3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Institut auf die\nvorgelegten Videokassetten sofort hätte reagieren müssen, kann sich die\nBeschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen,\nzumal sie sich selbst treuwidrig verhalten hat.\nDie Bestimmungen der Arzneimittel-Werbeverordnung - wie etwa\ndie Anforderungen an den Pflichthinweis (Art. 17 AWV) - sind der\nBeschwerdeführerin bekannt. Ebenso weiss sie, dass ein Abweichen von\ngenehmigten «Storyboards» zur Folge haben kann, dass es sich um eine neue\nWerbung handelt, die vom Institut genehmigt werden muss - dies nicht zuletzt\nauf Grund eines früheren Beschwerdeverfahrens, in welchem die REKO HM\nzum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin in zwei von drei Werbespots\nmassiv vom genehmigten «Storyboard» abgewichen war und das Institut zu\nRecht ein Ausstrahlungsverbot verfügt hatte (unveröffentlichter Entscheid\nder REKO HM vom 19. Dezember 2002 [HM 02.013] i.S. S. AG). Zudem hat\ndas Institut in seinen Schreiben vom 11. und 26. März 2003 ausdrücklich\nfestgehalten:\n«Alle im bewilligten Storyboard enthaltenen Angaben zu Wort, Bild, Ton,\nHandlungsablauf u.a.m. sind bei der Produktion der Werbung vollständig\nzu übernehmen. Jede Abweichung vom bewilligten Storyboard während der\nUmsetzung bedeutet, dass es sich um eine neue Werbung handeln kann, die in\nAnwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Arzneimittel-Werbeverordnung […] dem\nInstitut vor dem Erscheinen zur Begutachtung und Bewilligung vorzulegen ist.»\nDamit wusste die Beschwerdeführerin, dass jede Abweichung vom\ngenehmigten «Storyboard», die gesundheitspolizeilich relevant ist, einer\nerneuten Genehmigung durch das Institut bedarf. Es war ihr aber auch\nbekannt, dass ihre TV-Spots den gesetzlichen Anforderungen über den\nPflichthinweis (vgl. Art. 17 AWV) widersprechen, hat sie doch noch\nim Verfahren vor der REKO HM damit argumentiert, diverse andere\nZulassungsinhaberinnen würden sich bei ihrer Fernsehwerbung auch nicht an\ndie Bestimmungen von Art. 17 AWV halten.\nSogar wenn das Institut von der Erstausstrahlung der Werbespots am\n1. Mai 2003 gewusst hätte, und bei einer umgehenden Visionierung der\nTV-Spots die Mängel festgestellt und beanstandet worden wären, hätte die\nBeschwerdeführerin kaum innert Wochenfrist die entsprechende Änderungen\nveranlassen können. Zudem hätte dies der Beschwerdeführerin keine Vorteile\ngebracht, hätte doch das Ausstrahlungsverbot in diesem Fall sofort verfügt\nwerden müssen, was kaum in ihrem Interesse gelegen hätte.\n\n"}