{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-96--_2004-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007136.pdf?ID=150007136", "Checksum": "e114b38e78b0f7c26312ad70f706721d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 26.02.2004 JAAC 69.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:07", "Checksum": "afd1010fe1270eed1dccbd593a6c788a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 26.02.2004 JAAC 69.96 \r\n\n 3\nVoraussetzung des Vertrauensschutzes ist vorab eine Vertrauensgrundlage, auf\nwelche sich der Bürger stützen kann. Eine behördliche Auskunft vermag nur\ndann schützenswertes Vertrauen zu begründen, wenn sie geeignet ist, beim\nbetroffenen Bürger bestimmte Erwartungen auszulösen. Dabei ist zu fordern,\ndass die Auskunft hinreichend bestimmt ist und vorbehaltlos erfolgt (vgl.\nU. Häfelin/G. Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 532 und 564 ff.). Bei der Prüfung der Vertrauensgrundlage ist\nvom Wortlaut der Auskunft auszugehen und zu beurteilen, wie diese aufgrund\nder gesamten Umstände in gutem Glauben verstanden werden musste\n(objektiver Erklärungswert; vgl. VPB 61.83 E. 4; B. Weber-Dürler, Neuere\nEntwicklungen des Vertrauensschutzes, in: Schweizerisches Zentralblatt\nfür Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 103 [2002] S. 289). Blosses Nichtstun\nder Verwaltung löst jedoch keinen Vertrauensschutz aus - es sei denn, die\nzuständige Behörde hätte vollumfängliche Kenntnis vom rechtswidrigen\nZustand gehabt und diesen geduldet (vgl. B. Weber-Dürler, a.a.O., S. 301 f.).\nZudem ist die Berufung auf Treu und Glauben demjenigen verwehrt, der selbst\ntreuwidrig handelt (vgl. B. Weber-Dürler, a.a.O., S. 290).\n3.2. Gemäss Art. 23 der Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober\n2001 (AWV, SR 812.212.5) unterliegt die Fernsehwerbung für Arznei­mittel\nder Vorkontrolle und ist genehmigungspflichtig. Weder im Gesetz noch in der\nVerordnung wird festgelegt, auf welche Weise die Vorkontrolle durchzuführen\nist. Praxisgemäss erfolgt die Genehmigung von Fernsehwerbung durch\ndas Institut aufgrund einer Begutachtung des «Storyboards». Die von der\nBeschwerdeführerin eingereichten «Storyboards» zu den TV-Spots «B.» (für\ndas Präparat X) und «P.» (für das Präparat Y) wurden mit Schreiben vom 11.\nbzw. 26. März 2003 genehmigt.\nAm 24. April 2003 hat die Beschwerdeführerin dem Institut unaufgefordert\nund nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens die fertig produzierten\nWerbespots auf einer Videokassette zukommen lassen. Die Tatsache,\ndass seitens des Instituts keine umgehende Reaktion erfolgt ist, kann\nnach Auffassung der REKO HM nicht als stillschweigende Genehmigung\ngedeutet werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe darauf\nhingewiesen, dass Änderungen gegenüber dem genehmigten «Storyboard»\nvorgenom­men und diese sogar mit dem zuständigen Sachbearbeiter\ndes Instituts besprochen worden seien, ist in keiner Weise belegt. Die\nBeschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 16. April 2003 lediglich\ndarauf hingewiesen, dass bei beiden Spots der Pflichttext nicht wie in den\n«Storyboards» abgebildet auf einem separaten Bild erscheine, sondern ins\nBild mit der jeweiligen Tube integriert werde. Das Institut wurde aber nicht\ndarauf hingewiesen, dass angebrauchte Tuben gezeigt werden und dass die\nPflichttexte den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Vielmehr\nhat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass «die Vorschriften punkto Grösse,\nHintergrund und Sichtbarkeit […] jedoch exakt eingehalten werden». Das\nInstitut durfte daher davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei\nder Produktion der Werbespots an die gesetzlichen Vorschriften und (mit\nAusnahme der Integration der Tuben ins Bild mit den Pflichttexten) auch an\ndie genehmigten «Storyboards» gehalten hat. Sein Schweigen kann daher\nnicht als Zustimmung zu den Änderungen gedeutet werden und es kann\nkeine Rede davon sein, dass es die Rechtswidrigkeit der Darstellung der\n\n"}