{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-24--_2004-07-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006899.pdf?ID=150006899", "Checksum": "189db2eca84ea7b4ddf81e0c4e73289b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 21.07.2004 JAAC 69.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 21.07.2004 JAAC 69.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 21.07.2004 JAAC 69.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:55", "Checksum": "b1a3ff5d714000d7c5bdcb737256e503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 21.07.2004 JAAC 69.24 \r\n\n 2\nfestzustellen, dass die Anordnung einer Inspektion ohne Voranzeige und\nder Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig waren - unter\nKosten- und Entschädigungsfolge. In seiner Vernehmlassung beantragte das\nInstitut, das Beschwer­deverfahren sei als gegenstandslos geworden vom\nGeschäftsverzeichnis der REKO HM abzuschreiben.\nAus den Erwägungen:\n1. Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 19. Januar 2004,\nmit welcher im Wesentlichen die Durchführung von Inspektionen der\nBetriebsstätten der Beschwerdeführerin in Y. und in Z. angeordnet worden ist.\n1.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000\nüber Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) ist die REKO HM\nzuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Instituts\n(u. a.), die gestützt auf das Heilmittelgesetz und seine Ausführungserlasse\nergehen. Die angefochtene Anordnung des Instituts stützt sich auf Art. 58,\nArt. 60 und Art. 66 HMG, so dass die REKO HM zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig ist.\nGemäss Art. 10 Bst. b der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation\nund Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK,\nSR 173.31) ist der Präsident der REKO HM zuständig zum Entscheid über das\nNichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden.\n(…)\n1.2. Die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Inspektionen\ndienten der Abklärung des Sachverhaltes im Rahmen eines Verfahrens zum\nErlass von Massnahmen wegen illegaler Herstellung von Arzneimitteln\n(Verwaltungsinspektion). Mit diesen Inspektionen sollte nicht die Gute\nHerstellungspraxis («Good Manufacturing Practice», GMP) überprüft werden\n(förmliche GMP-Inspektion); vielmehr handelte es sich um eine vorbereitende,\ngestützt auf Art. 58 und Art. 66 HMG verfügte Verwaltungsmassnahme in\neinem Marktüberwachungsverfahren (Verwaltungsinspektion).\nMit der angefochtenen Verfügung wurde eine Beweismassnahme im\nHinblick auf spätere Verfügungen angeordnet - und nicht etwa ein Verfahren\nabgeschlossen. Sie ist daher als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren (vgl. etwa BGE 128 I 215 E. 2, BGE 123 I 325\nE. 3; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 511).\n1.2.1. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen sind innert 10 Tagen\nseit ihrer Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Diese Frist hat die\nBeschwer­deführerin nicht eingehalten. In der Rechtsmittelbelehrung\nder angefochtenen Verfügung hat das Institut aber irrtümlicherweise eine\nBeschwerdefrist von 30 Tagen angegeben, welche eingehalten wurde.\nGemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und in\nArt. 38 VwVG verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den\nParteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein\nNachteil erwachsen. Allerdings kann aber jemand, der die Unrichtigkeit der\n\n3\nRechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen\nmüssen, sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II\n125 E. 3, BGE 124 I 225 E. 1a/aa).\nDie Beschwerdeführerin durfte auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung\nvertrauen, finden sich doch in den Akten keine Hinweise darauf, dass sie die\nFehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannt hätte. Auch kann ihr, da\nsie zumindest im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten\nist, nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte den Fehler erkennen müssen.\n1.2.2. Zwischenverfügungen sind nur dann durch Beschwerde selbständig\nanfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur\nFolge hätten, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden\nkönnten (Art. 45 Abs. 1 und 3 VwVG). Gemäss Lehre und Praxis ist die\nVoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt, wenn\ndie beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der\nsofortigen Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat, wobei\nzur Begründung eines schutzwürdigen Interesses ein tatsächlicher\nNachteil ausreicht (vgl. R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss, Öffentliches\nProzessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt\nam Main 1996, Rz. 1238; vgl. auch I. Häner, Vorsorgliche Massnahmen\nim Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: Zeitschrift für\nschweizerisches Recht [ZSR] NF 116 II. Halbbd., S. 379 f.).\nDie im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Inspektion wurde\nunangemeldet durchgeführt. Dieses Vorgehen hatte zur Folge, dass sich die\nBeschwerdeführerin nicht auf die Inspektion vorbereiten konnte, was ihr in\ndoppelter Hinsicht zum Nachteil gereichte: Zum einen konnte sie vorgängig\nkeine betrieblichen Dispositionen treffen, zum andern wurde sie in der\nWahrung ihrer Rechte anlässlich der Inspektion behindert (insbesondere\nEr- schwerung der Verbeiständung durch einen Anwalt). Diese Nachteile\nsind allerdings relativ geringfügig und lassen sich - nach erfolgter Inspektion\n- im vorliegenden Verfahren durch eine selbständige Anfechtung der\nZwischenverfügung auch nicht mehr beheben. Aus dieser Sicht ist es der\nBeschwerdeführerin möglich und zuzumuten, ihre Rügen im Rahmen der\nAnfechtung der instanzabschliessenden Endverfügung vorzubringen.\nMangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher auf die\nBeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2004 nicht\neinzutreten.\n(…)\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}