1 Arzneimittel. Marktüberwachungsverfahren. Sistierung der Zulassung. Kei­ne Ausverkaufsfrist möglich. Art. 9 Abs. 1, Art. 10, Art. 58 Abs. 2, Art. 66 HMG. Art. 9 Abs. 3, Art. 13, Art. 32 Abs. 3 VAM. - Das Schweizerische Heilmittelinstitut hat Arzneimittel periodisch auf ihre Übereinstimmung mit der Zulassung hin zu überprüfen. Es kann sie im Rahmen von Marktüberwachungsverfahren insbesondere einer Qualitätskontrolle unterziehen (E. 4). - In Marktüberwachungsverfahren kommt der Heilmittelbehörde bei der Auswahl der angemessenen Verwaltungsmassnahme zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein Auswahlermessen zu.