Die vom Institut angeordnete Rückweisung erweist sich damit auch als angemessen. Die öffentlichen, gesundheitspolizeilichen Interessen an der Verhinderung der Einfuhr zulassungspflichtiger, nicht zugelassener verwendungsfertiger Arzneimittel überwiegen die privaten, insbesondere finanziellen Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, so dass die angeordnete Rückweisung verhältnismässig ist. (…) [79] Im Internet abrufbar unter http://www.swissmedic.ch/files/pdf/Stoffliste. pdf