In Anlehnung an die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen ist in der Regel von einem Medikamentenbedarf für etwa einen Monat auszugehen, und die für den Eigenbedarf erforderliche Menge entsprechend dieser Vorgabe zu bestimmen. Grössere Mengen verwendungsfertiger, zulassungspflichtiger aber nicht zugelassener Arzneimittel dürfen von Einzelpersonen aufgrund der klaren Regel von Art. 20 Abs. 1 HMG nicht in die Schweiz eingeführt werden. 3.2. Zu beachten ist im Weiteren, dass der Versandhandel mit Arz­neimitteln in der Schweiz grundsätzlich untersagt ist und nur unter restrik­tiven Bedingungen bewilligt werden kann (Art. 27 HMG, vgl. auch Art.