{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-22--_2004-08-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006893.pdf?ID=150006893", "Checksum": "4aa7255c7d19825e2dde086d47079b3f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.08.2004 JAAC 69.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 18.08.2004 JAAC 69.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 18.08.2004 JAAC 69.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:23", "Checksum": "ed3c4eb0e31502982b8f8c06e4eef46c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.08.2004 JAAC 69.22 \r\n\n 4\nwenn hiefür eine ärztliche Verschreibung vorliegt (Art. 27 Abs. 2 Bst. a HMG).\nDiese Vorschrift, die auch für an sich nicht rezeptpflichtige Medikamente\ngilt, soll sicherstellen, dass die Anliegen der Arzneimittelsicherheit und des\nPatientenschutzes ausreichend gewahrt bleiben, bedarf doch die «Anwendung\npharmazeutischer Produkte […] in aller Regel notwendiger Hinweise im\nRahmen der Verschreibung und Abgabe» (Botschaft HMG, a.a.O., S. 62).\nDer Bezug von Arzneimitteln auf dem Wege des Versandhandels bei\nausländischen Anbietern, die nicht der schweizerischen Bewilligungspflicht\nunterstehen, ist geeignet, diesen Schutzzweck zu unterlaufen - insbesondere\ndann, wenn gleichartige, in der Schweiz registrierte Arzneimittel der\nRezeptpflicht unterstehen (vgl. Art. 23 und Art. 24 VAM). Unter diesem\nBlickwinkel erscheint es als rechtsmissbräuchlich, wenn die Möglichkeit\nder Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigenbedarf dazu verwendet wird,\ndie Vorschriften über die Rezeptpflicht zu umgehen. Ein solches Vorgehen\nverdient keinen Rechtsschutz (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210).\n3.3. Die im vorliegenden Verfahren an der Grenze zurückgewiesenen Produkte\nsind ohne Zweifel als zulassungspflichtige Arzneimittel zu qualifizieren, sind\nsie doch (aufgrund ihrer Wirkstoffe, vgl. Art. 20 VAM, dazu Stoffliste vom\n29. Juli 2004[79]) zur Behandlung einer Krankheit (erektile Dysfunktion)\nbestimmt, liegen sie in verwendungsfertiger Form vor und findet keine\nder Ausnahmeregeln von Art. 9 Abs. 2 bis 4 HMG Anwendung. Sie sind\nunbestrittenermassen in der Schweiz nicht zugelassen und dürfen daher\ndurch Einzelpersonen nur in geringen, für den Eigengebrauch erforderlichen\nMengen eingeführt werden.\nDem Beschwerdeführer kann durchaus Glauben geschenkt werden, wenn er\ngeltend macht, die fraglichen Arzneimittel für den Eigenbedarf verwenden\nzu wollen, finden sich doch keinerlei Anzeichen dafür, dass er sie an Dritte\nweitergeben möchte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag\ndie Bestimmung der Präparate für den Eigengebrauch aber noch keineswegs\ndie Rechtmässigkeit der Einfuhr zu begründen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die\nMenge der einzuführenden Arzneimittel als klein qualifiziert werden kann,\nalso dem Bedarf von etwa einem Monat entspricht.\nDie zurückgewiesene Sendung enthielt 300 Tabletten Sildenafil 100mg und\n96 Tabletten Tadalafil 20mg. Nach den Angaben des Beschwerdeführers\nsollte diese Menge für den Eigenbedarf von 1½ bis 2 Jahren ausreichen. Diese\nEinschätzung ist nachvollziehbar, beträgt doch die empfohlene Dosis für das in\nder Schweiz registrierte Sildenafil-Präparat Viagra gemäss Fachinformation\n50mg, die tägliche Höchstdosis 100mg. Für das ebenfalls in der Schweiz\nregistrierte Tadalafil-Präparat Cialis nennt die Fachinformation eine Dosis\nfür die einmalige Anwendung von 10mg, wobei die tägliche Höchstdosis 20mg\nbeträgt. Die zu beurteilende Arzneimittelmenge reicht damit für etwa 400 bis\n(bei Teilung der Tabletten) 800 Anwendungen, mithin für einen Zeitraum von\nmindestens 13 Monaten.\n\n5\nDiese Menge liegt ein Vielfaches über der kleinen, für den Eigengebrauch\nbestimmten Menge gemäss Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV. Wie\ndas Institut zu Recht festhält, ist daher die Einfuhr der fraglichen Präparate\naufgrund ihrer Menge rechtswidrig.\n4. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG kann das Institut alle Verwaltungsmassnahmen\ntreffen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Insbesondere ist\nes befugt, gesundheitsgefährdende oder nicht dem Gesetz entsprechende\nHeilmittel zu beschlagnahmen, amtlich zu verwahren oder zu vernichten\nund ihre Einfuhr zu verbieten (Art. 66 Abs. 2 Bst. d und e HMG). Bei\nder Wahl der Verwaltungsmassnahmen hat das Institut vor allem das\nVerhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.\nZur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes ist es nach Auffassung der\nREKO HM erforderlich, Massnahmen anzuordnen, welche die illegale Einfuhr\nund damit das Inverkehrbringen der fraglichen Präparate verhindern. Die\nRückweisung der Sendung an der Grenze ist ohne Zweifel geeignet, dieses Ziel\nzu erreichen.\nWeitergehende Massnahmen, wie etwa die Beschlagnahmung der Ware oder\ngar deren Vernichtung, hat das Institut in der angefochtenen Verfügung\nmit Hinweis auf die fehlende konkrete Gesundheitsgefährdung zu Recht\nverworfen.\nMildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere fällt eine bloss\nteilweise Rückweisung jener Arzneimittelmenge, welche die kleine, für den\nEigengebrauch bestimmte Menge übersteigt, ausser Betracht, da das Vorgehen\ndes Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Die\nBestellung und die versuchte Einfuhr der Arzneimittel erfolgte ohne Zweifel\nunter Umgehung der in der Schweiz für Sildenafil- und Tadalafil-haltige\nArzneimittel geltenden Rezeptpflicht (Wirkstoffe der Stoffliste B, vgl. Art. 24\nVAM), macht doch der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend, über ein\nentsprechendes Rezept zu verfügen - und könnte ein ärztliches Rezept für eine\nderart grosse Arzneimittelmenge nach den anerkannten Regeln der ärztlichen\nKunst auch nicht ausgestellt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 HMG). Die vom Institut\nangeordnete Rückweisung erweist sich damit auch als angemessen.\nDie öffentlichen, gesundheitspolizeilichen Interessen an der Verhinderung\nder Einfuhr zulassungspflichtiger, nicht zugelassener verwendungsfertiger\nArzneimittel überwiegen die privaten, insbesondere finanziellen Interessen\ndes Beschwerdeführers bei weitem, so dass die angeordnete Rückweisung\nverhältnismässig ist.\n(…)\n[79] Im Internet abrufbar unter http://www.swissmedic.ch/files/pdf/Stoffliste.\npdf\n\n"}