{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-69-22--_2004-08-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006893.pdf?ID=150006893", "Checksum": "4aa7255c7d19825e2dde086d47079b3f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.08.2004 JAAC 69.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 18.08.2004 JAAC 69.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 18.08.2004 JAAC 69.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:23", "Checksum": "ed3c4eb0e31502982b8f8c06e4eef46c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 18.08.2004 JAAC 69.22 \r\n\n 3\nArt. 20 Abs. 2 HMG auszugehen, die ausdrücklich nur die Einfuhr kleiner\nMengen nicht zugelassener Arzneimittel erlaubt. Laut bundesrätlicher\nBotschaft zum HMG soll «Einzelpersonen wie beispielsweise Touristen,\nwelche ihre Arzneimittel für den Eigengebrauch aus ihrem Herkunftsland\nmitnehmen», ermöglicht werden, die von ihnen benötigten Arzneimittel auch\ndann einzuführen, wenn sie in der Schweiz nicht zugelassen sind. «Auch im\ngeltenden Betäubungsmittelrecht ist vorgesehen, dass kranke Reisende die\nbenötigten Betäubungsmittel bis zu einem Monatsbedarf ohne Bewilligung einund ausführen können» (Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz\nüber Arzneimittel und Medizinprodukte [Botschaft HMG], BBl 1999 S. 3453 ff.,\nSeparatdruck S. 55). Der Begriff des Eigengebrauchs «muss restriktiv ausgelegt\nwerden, um Missbräuchen bei dieser Ausnahmeregelung vorzubeugen»\n(Botschaft HMG, a.a.O., S. 55). Dasselbe gilt nach Auffassung der REKO HM\nauch für den Begriff der für den Eigengebrauch benötigten Menge.\nWie das Institut in seiner Vernehmlassung zu Recht betont, verlangt der\ngesundheitspolizeiliche Zweck der Heilmittelgesetzgebung, dass in der\nSchweiz nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Arzneimittel\nin Verkehr gebracht und angewandt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 HMG).\nZur Erreichung dieses Zwecks sieht das Heilmittelrecht Zulassungs- und\nandere Bewilligungsverfahren vor, in welchen die Qualität, Sicherheit\nund Wirksamkeit der Arzneimittel und die Einhaltung der Regeln der\nGuten Herstellungs- und Vertriebspraxis überprüft werden. Ohne derartige\nKontrollen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arzneimittel die\nGesundheit der Patienten gefährden könnten. Gerade bei der Einfuhr nicht\nzugelassener Präparate mit Wirkstoffen, die auch in Arzneimitteln enthalten\nsind, welche in der Schweiz nur unter restriktiven Bedingungen vertrieben\nund abgegeben werden dürfen (Abgabekategorie A oder B, Rezeptpflicht), ist\ndie Gefahr erheblich, dass die strengen schweizerischen Schutzbestimmungen\numgangen werden könnten. Von derartigen Präparaten können potentiell\nerhebliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen, so dass ihre\nEinfuhr auf Kleinmengen zu beschränken ist.\nAus diesen Gründen ist die für den Eigengebrauch erforderliche Menge im\nSinne von Art. 36 Abs. 1 AMBV relativ tief anzusetzen. Sie sollte jener Menge\nan Arzneimitteln entsprechen, welche ein Tourist während eines üblichen\nFerienaufenthaltes in der Schweiz maximal benötigt. In Anlehnung an die\nbetäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen ist in der Regel von einem\nMedikamentenbedarf für etwa einen Monat auszugehen, und die für den\nEigenbedarf erforderliche Menge entsprechend dieser Vorgabe zu bestimmen.\nGrössere Mengen verwendungsfertiger, zulassungspflichtiger aber nicht\nzugelassener Arzneimittel dürfen von Einzelpersonen aufgrund der klaren\nRegel von Art. 20 Abs. 1 HMG nicht in die Schweiz eingeführt werden.\n3.2. Zu beachten ist im Weiteren, dass der Versandhandel mit Arz­neimitteln\nin der Schweiz grundsätzlich untersagt ist und nur unter restrik­tiven\nBedingungen bewilligt werden kann (Art. 27 HMG, vgl. auch Art. 29 der\nVerordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM], SR 812.212.21).\nAuch wenn sich diese Regelung an die Inverkehrbringerinnen von\nArzneimitteln richtet, die in der Schweiz tätig sind, ist sie für die Konsumenten\nnicht ohne Belang. Zu beachten ist insbesondere, dass die Abgabe eines\nArzneimittels auf dem Wege des bewilligten Versandhandels nur zulässig ist,\n\n"}