Sie habe darauf vertraut, dass ihr Umwandlungsgesuch praxisgemäss trotz Sistierung der Registrierung gutgeheissen würde. Der Hinweis auf eine allfällige Praxis der IKS ist unbehelflich, da sich mit dem Inkrafttreten der Heilmittelgesetzgebung die Rechtsgrundlagen wesentlich geändert haben, und die IKS nie über Umwandlungsgesuche zu entscheiden hatte. Diese Praxis ist somit nicht geeignet, eine ausreichende Vertrauensgrundlage für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Swissmedic-Zulassung abzugeben. Die Beschwerdeführerin belegt im Übrigen in keiner Weise, dass das Institut Umwandlungsgesuche trotz sistierter Registrierung gutgeheissen hätte.