Zu Recht wird daher in Art. 23a Abs. 1 AMZV festgehalten, dass vor Ablauf einer IKS-Registrie­rung ein Gesuch um erstmalige Zulassung zu stellen ist, wobei in erster Linie die gemäss Art. 9 Abs. 2 VAM erforderlichen, zudem aber auch die aufgrund der neuen Anforderungen des Heilmittelrechts nötig gewordenen Unterlagen einzureichen sind. Das Institut hat in derartigen Umwandlungsverfahren - wie in Erneuerungsbzw. Verlängerungsverfahren - zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen (weiterhin) erfüllt sind. Es stützt sich dabei auf das bereits vorliegende Präparatedossier und die neu eingereichten Unterlagen;