Die Abstützung der angefochtenen Verfügung auf Art. 9 Abs. 2 MepV, bzw. Art. 27 Abs. 1 MepV ist rechtsgenüglich, so dass eine Rückweisung der Sache zur Vervollständigung der sachverhaltlichen Abklärungen betreffend der Frühversagensfälle nicht erforderlich und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Unter diesen Umständen ist auch im Beschwerdeverfahren nicht näher abzuklären, ob die fraglichen Revisionsoperationen aufgrund von Mängeln des Hüftendoprothesensystems X - wie vom Institut für möglich erachtet - oder aufgrund von Fehlern der Operateure - wie von der Beschwerdeführerin vermutet - nötig geworden sind.