5.5.5. (…) 6. Nach ihrem Wortlaut erging die angefochtene Verfügung nicht nur in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 MepV, sondern auch gestützt auf Art. 27 Abs. 2 MepV. Gemäss dieser Bestimmung treffen die Vollzugsbehörden unverzüglich geeignete Massnahmen (insbesondere Verbot des Inverkehrbringens), wenn der begründete Verdacht besteht, dass von einem an sich den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Medizinprodukt eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten ausgeht.