15 Abs. 3 MepV). Unter diesen Umständen käme die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens unter Beizug der vollständigen Daten zu den bekannten Frühversagensfällen einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Beschwerdeführerin gegenüber andern Inverkehrbringern von Medizinprodukten gleich, die im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stünde und mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung nicht zu vereinbaren wäre. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Ergänzung der Unterlagen zu den Fällen des Frühversagens abzuweisen. 5.5.5. (…) 6.