ausdrücklich bestritten wird. Eine gutachterliche Beurteilung des Produktes aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist unter diesen Umständen nicht zweckmässig oder gar erforderlich. Die ebenfalls beantragte Begutachtung der zwölf bekannten Frühversagensfälle ist zudem nicht tauglich, das Beweisergebnis des Verfahrens vor der REKO HM zu beeinflussen, könnte doch eine (klinische) Prüfung der Fälle in keiner Weise eine vollständige, rechtskonforme Konformitätsbewertung durch die benannte Stelle ersetzen.