vgl. etwa Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.). Zudem hat sie den Parteien, der Vorinstanz und allenfalls weiteren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 5.5.2. Wie bereits mehrmals betont wurde, obliegt die Beweispflicht für die Konformität von Medizinprodukten dem Hersteller bzw. ersten Inverkehrbringer (Art. 45 HMG und Art. 9 Abs. 2 MepV). Dieser hat zu belegen, dass sein Produkt den grundlegenden Anforderungen entspricht und die angepriesene Wirksamkeit bzw. Leistung erbringt.