Gemäss Art. 9 Abs. 2 MepV ist es Sache der Beschwerdeführerin, die Konformität ihres Produktes nachzuweisen und so dessen Sicherheit und Leistungsfähigkeit zu garantieren. Würde zugelassen, dass sich der Hersteller bzw. erste Inverkehrbringer auf eine unvollständige oder mangelhafte Konformitätsbewertung der benannten Stelle beziehen und gestützt darauf verlangen könnte, sein Produkt weiterhin in Verkehr bringen zu dürfen, hätte dies zur Folge, dass nicht konforme, potentiell gesundheitsgefährdende Produkte auf dem Markt bleiben könnten - was dem Ziel und Zweck der Medizinprodukte-Regulierung, insbesondere der behördlichen Marktüberwachung widersprechen würde.