17 massgeblichen technischen Normen übereinstimmt, kann die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen auch nicht vermutet werden. Die REKO HM kommt daher zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den gemäss Art. 9 Abs. 2 MepV erforderlichen Nachweis der Konformität des Hüftendoprothesensystems X zu erbringen.