Aufgrund der klinischen Studien zum Z-System lässt sich daher die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des X-Systems nicht ausreichend belegen. 5.2.6.6. Selbst wenn die Neuartigkeit des zu beurteilenden Produktes, bzw. seines Designs verneint würde, vermöchten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten klinischen Daten den rechtsatzmässigen Anforderungen nicht zu genügen. Kein einziger von der Beschwerdeführerin genannter Hinweis auf die wissenschaftliche Literatur betrifft das Hüftendoprothesensystem X selbst (vgl. dazu die Produkthauptakte der Beschwerdeführerin mit Literaturverzeichnis).